1088 Budapest, Rákóczi út 5.; Tel: (36 1) 381 23 47; E-mail: Ez az e-mail-cím a szpemrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 9:117–120.

FERENC MÁDL

Staat und Wirtschaft

Revolution auf rechtlichem Weg in den Staaten von Mittel- und Ost-Europa

 

Die Auflösung des RGW

Die Revolution in Mittel- und Ost-Europa benötigte auch auf dem Gebiet der außenwirtschaftlichen Beziehungen grundlegende Veränderungen. Dies bedeutete vor allem die Schaffung solcher effektiven marktwirtschaftlichen Strukturen, von denen zu erwarten war, dass sie den Interessen der nationalen Wirtschaften wirksam dienen werden. Das benötigte weiterhin die bessere Teilnahme der erwähnten Länder an der internationalen Arbeitsteilung sowie ihre Integration in die Marktwirtschaft und besonders in die europäischen wirtschaftlichen Prozesse.

Parallel zu allen inneren Bedingungen der besseren Außenwirtschaft (Investitionen, Regelung des Außenhandels, Privatisierung, Banktätigkeit usw.) stellte auch die äußere Seite eine Reihe von Aufgaben, die zu lösen waren. Obwohl die neuen Wirtschaftskonzeptionen die Verminderung der früher überdimensional gestalteten Macht des Staates forderten, benötigten dieselben Konzepte, ähnlich zu den inneren Transformationsprozessen, den entschlossenen Eingriff des Staates während der Anstrengungen zur Neugestaltung der Außenwirtschaft. Dies bedeutete dringende Maßnahmen, die erzielten, dass die Beziehungen zu den Ländern mit einer entwickelten oder sich in Entwicklung befindenden Marktwirtschaft und den internationalen Organisationen, den ehemaligen RGW-Staaten, den Nachbarländern, den neulich entstandenen Staaten, die im Gebiet der früheren Tschechischen und Slowakischen Republik, der früheren Sowjetunion und Jugoslawien zustande kamen, auf neue Grundlage gestellt bzw. verstärkt werden. Das beinhaltete zugleich, dass die früheren, in ihrer Natur und Funktion sich „mit dem Sozialismus verbundenen” RGW-Mechanismen und Institutionen, die diesen Ländern aufgezwungen wurden, abgebaut werden.

Der Abbau des RGW

Der Abbau des Warschauer Vertrages und der Strukturen des RGW–den die Regierungsanstrengungen sowie die politischen und zivilen Kräften erreichen wollten–führte zu Entwicklungen, mit denen die neuen Demokratien sofort konfrontierten. Diese Strukturen wurden mit Recht dafür verurteilt, dass sie sowohl in den Friedens- und Sicherheitsprozessen als auch bezüglich der wirtschaftlichen Effektivität eine kontraproduktive Rolle gespielt haben.

Was die RGW-Strukturen betrifft, erschien diese negative Rolle in verschiedenen Zusammenhängen. Allgemein charakteristisch war für sie, dass sie die staatlich gesteuerten nationalen planwirtschaftlichen Mechanismen auf internationaler Ebene reproduzierten bzw. auf zwischenstaatliche Ebene projizierten: die außenwirtschaftliche Kooperation innerhalb des RGW war ein Außenhandelsmechanismus, der von den Regierungen geschaffen wurde. Diese Mechanismen bestimmten die Preise, die Quantität und Modalitäten des Warenaustausches. Die Firmen wurden gezwungen, die Vereinbarungen der Regierungen vollzuziehen. Die selbständigen, direkten Formen der Kooperation und die vom Staat nicht kontrollierte Präsenz der Unternehmen auf dem Markt erschienen nur langsam in den letzten Jahren und bewirkten keine bedeutenden Veränderungen. Die nationalen Wirtschaften fungierten–wenn man die Struktur und Kompetenzen der Wirtschaftseinheiten in den erwähnten Staaten sowie die sich dort abwickelnden Wirtschaftsprozessen betrachtet–in einem disjunktiven Nebeneinander, ihre Beziehungen wurden voneinander getrennt und grundsätzlich nur durch die Regierung vermittelt.

Dieses allgemeine Bild hatte ernsthafte negative Auswirkungen. Die kleineren Länder waren bezüglich der Energie und der Rohstoffe fast vollkommen von der Sowjetunion abhängig. Das signalisierte trotz einiger früheren Vorteile (z. B.: niedrigere Preislage) unmissverständlich den allgemeinen Zustand, dass die Länder auf die wirtschaftliche Gunst von anderen angewiesen existierten. Dies war ein zu hoher Preis für die früheren niedrigen Preisen. Der Markt der Sowjetunion und anderer RGW-Staaten, der von den Staaten für ihre eigenen Unternehmen organisiert und angeboten wurde, förderte nur gering technologischen Entwicklung dienenden Anstrengungen was wiederum schwache Leistungen auf dem Markt zur Folge hatte, wenn es zu einem tatsächlichen Wettbewerb kam. Das alles hatte verheerende Folgen, die von der Mehrheit der Reformstaaten nicht bewältigt werden konnten und können. Es gab keine realen Preise. Das Preissystem war ein vom Staat geregelter Mechanismus, der den Preisen auf dem Weltmarkt nur von ferne und indirekt folgte. Es gab kein wirksames monetäres und Finanzsystem, es gab kein Geld bzw. keine Währung, die geeignet gewesen wäre, die tatsächlichen Kosten und Nutzen der vertriebenen Waren und Dienstleistungen als Grundlage genommen, deren Wert zu messen. Der transferable Rubel war eigentlich eine Abrechnungseinheit in der Bilanz der bilateralen Clearing-Mechanismen, was nur in der Theorie ein multilaterales Zahlungssystem war. Der Außenhandel innerhalb des RGW war infolgedessen eigentlich ein Barter-Handelssystem.

Als in der letzten Periode des RGW die traditionellen Strukturen aufgelockert wurden (man schuf den Beziehungen zwischen den Unternehmen einen gewissen Spielraum, der Wandel der Preise auf dem Weltmarkt wurde mehr berücksichtigt, der Handel über den zwischen den Regierungen vereinbarten Kontingenten hinaus wurde mit Beschränkungen erlaubt, die Öffnung nach Westen wurde ermutigt), erwiesen sich diese Anstrengungen nur als Surrogate der notwendigen radikalen Reformen und kamen zu spät. „Dank” dem nicht konkurrenzfähigen Export verschuldeten sich fast alle RGW-Länder. Die ausländischen Kredite dienten theoretisch den Zielen der Modernisierungsversuche, viele sind aber der Meinung, dass die Regierungen mit den Krediten eine Politik praktizierten, die im Interesse der Vermeidung der sozialen Unzufriedenheit das minimale akzeptable Lebensniveau zu sichern versuchte. Geld konnte man auf dem internationalen Geldmarkt leicht bekommen. Die Folgen – die ernsthaften Schulden – belasten heute die schwachen Wirtschaften der Länder, die sich jetzt in Umwandlung befinden. Eine andere negative Folge mit langfristigen Auswirkungen war, die einseitige Sowjetorientation der kleineren RGW-Staaten, die sich aber nicht in der engen Zusammenarbeit der nationalen Wirtschaften offenbarte, wie es auch nicht zu einer wirtschaftlichen Kooperation der kleineren Länder auf Unternehmensebene sowie zu einer Marktintegration kam.

Aus dem Obigen konnte man die einzige historische Lehre ziehen, nämlich dass der RGW unvermeidlich beseitigt werden muss. Schon die ungarische Regierung vor der Umwandlung forderte die grundsätzliche Erneuerung des RGW auf dessen 45. Tagung in Sofien am 9. Januar 1990. Die erste freigewählte ungarische Regierung trat ein Jahr später auf der nächsten Sitzung des RGW so auf, dass sie mit konsequenter Entschlossenheit den Standpunkt vertrat, dass die Reform des RGW unmöglich und zugleich sinnlos sei. Wegen seiner schweren Krise ist der RGW nicht mehr imstande, irgendwelche effektive und sinnvolle Funktion zu erfüllen, deshalb muss er baldmöglichst aufgelöst werden, damit man neue Formen der Zusammenarbeit schaffen kann. Die ungarische Regierung ergriff die Initiative und schlug die Auflösung des RGW vor. Der Initiative schlossen sich allmählich alle europäischen RGW-Mitgliedstaaten an.

Der Auflösungsprozess des RGW wurde durch eine ganze Reihe von Treffen zwischen den Vertretern der Regierungen begleitet. Die erste Frage war die Auflösung des RGW selbst, die der Beschluss vom 28. Juni 1991, der auf der 46. Tagung der Vertreter der Regierungen der RGW-Mitgliedstaaten in Budapest gefasst wurde, proklamierte. Der Beschluss trat direkt nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Institutionen des RGW (das Statut, das Abkommen über die Rechtsfähigkeit, die Immunität und die Privilegien) wurden 90 Tage nach der Unterzeichnung im Sinne des Beschlusses außer Kraft gesetzt. Infolge dessen verloren auch die Ratifikationsgesetze der betroffenen Staaten ihre Rechtsgültigkeit.

Auch die lex mercatoria – Institutionen des RGW wurden aufgelöst. So haben das Kaufabkommen innerhalb des RGW, die Allgemeinen Bedingungen der Spezialisierungs- und Kooperationsverträge von 1979 und die Moskauer Konvention über die innerhalb des RGW obligatorisch gewählte Rechtsprechung von 1970 stufenweise ihre Bedeutung verloren. Da die Verträge nach deren Unterzeichnung diese Institutionen außer Kraft gesetzt wurden, weiterhin gültig blieben und diesbezüglich noch mit Rechtsstreiten zu rechnen war, musste man auch auf diesen Umstand Rücksicht nehmen. Die Antwort darauf war, dass für die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossenen Verträge die Allgemeinen Vertragsbedingungen des RGW weiterhin gültig blieben, es sei denn, dass die Vertragspartner sich anders entschieden haben, da die Rechtsgültigkeit mit dem 1. Januar 1991 aufhörte. Ab diesem Zeitpunkt konnten sie ausschließlich auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angewendet werden, ausgenommen das Zahlungsverfahren, dessen Anwendung bedingungslos eingestellt wurde.

Die oben geschilderten Schritte und Vereinbarungen dienten dem Übergang zu den allgemeinen lex mercatoria-Institutionen (auf die Normenregelung bezüglich der Verträge und der gewählten Rechtsprechung usw.). Dieser Übergang ging reibungslos, ohne Hindernisse vor sich. Die Ursache ist wahrscheinlich im Umstand zu suchen, dass die Unternehmen der früheren sozialistischen Länder in den westlichen Relationen jahrzehntelang die allgemeinen lex mercatoria-Institutionen und Mittel benutzten, im Laufe derer Anwendung geeignete und aktuelle Erfahrungen erwarben und deshalb zu Befürworter des modernen Handelsrechtes wurden.