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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 21: 49–69.

BALÁZS VIZI

Die Europäische Union und die Minderheitensprachen1

 

1. Einführung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben im vergangenen Jahrzehnt immer mehr Gewicht auf die Vervollständigung der politischen Zusammenarbeit innerhalb der Union gelegt2, was jedoch nichts an der Tatsache änderte, dass die Union sich in zahlreichen politisch wichtigen, doch als heikel geltenden Fragen als unfähig zum einheitlichen und selbständigen Auftreten erwiesen hat.

Für eine derartige Frage kann das Verhältnis der EU auch gegenüber den nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehalten werden. Die EU als politische Entität hat nur in beschränktem Ausmaß auf die in der europäischen Politik nach 1989 (wieder) auftretenden internationalen Minderheitenschutzbestrebungen reagiert, und die Akzeptierung der Rechte der in der EU lebenden Minderheiten gehört als Einheit und auf der Ebene der EU praktisch bis zum heutigen Tag in keinerlei Form zu den politischen Realitäten.

Der Prozess der europäischen Integration bedeutet grundlegend eine die Entfaltung des freien Wettbewerbs auf dem Markt und des einheitlichen Marktes selbst anstrebende wirtschaftliche Zusammenarbeit, deshalb zögern die Mitgliedstaaten, eine derartige Erweiterung der EU-Befugnisse der Rechte der nationalen oder kulturellen, sprachlichen Minderheiten auf der Ebene der Union zu formulieren, was im Grunde genommen eine politische Frage ist.3 Dennoch kann nicht behauptet werden, dass die Frage der Rechte der Minderheiten, vor allem der sprachlichen Minderheiten, überhaupt nicht auf der Tagesordnung stehen würde: seit Jahren taucht auf verschiedenen politischen und zivilen Foren die Frage der Regelung der Mindheitenrechte in der EU auf, außerdem berührt die Politik der EU – wenn auch nur in einer indirekten Form und marginal – die Minderheitsrechte doch. Da die Auswirkung der europäischen Integration auf die Politik, vor allem seit der Entstehung der Union, seit 1992 im Leben der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsbürger heute und auch in der Zukunft immer determinierender sein wird, kann auch die innerhalb der Union zumindest in ihren Keimen erscheinende Minderheitenpolitik nicht außer Acht gelassen werden.

In der ersten Hälfte der 90er Jahre schufen die von den internationalen Organisationen, vor allem von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)4, sowie dem Europarat formulierten internationalen Minderheitenschutzdokumente, so vor allem die die Minderheitenrechte betreffenden Deklarationen der OSZE5 , die Schaffung der Institution des Generalkommissars für Minderheiten der OSZE (1992), die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates (1992), das Rahmenabkommen des Europarates über den Schutz der europäischen Minderheiten (1995) – und nicht zuletzt die Deklaration der UN-Generalversammlung über die Rechte der zu den nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten gehörenden Personen (1992) – haben für die international anerkannten Rechte der Minderheiten neue juristische und politische Rahmen geschaffen.6

Die Europäische Union als internationale Organisation (d. h. in vielen Hinsichten eher eine „über den Nationen” stehende, supranationale Organisation) hat an der auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes begonnenen internationalen Zusammenarbeit und an den Kodifikationsprozessen nicht teilgenommen. Obzwar die Mitgliedstaaten der EU alle Mitglieder sowohl der UNO als auch des Europarates sind, und genau so auch an der Arbeit der OSZE teilnehmen, bekennen sich die Mitgliedstaaten in der Frage des internationalen Minderheitenschutzes zu sehr unterschiedlichen Meinungen. Deshalb konnte und kann man sich im Rahmen der EU nur schwer irgendein einheitliches und gemeinsames Auftreten vorstellen. Obzwar auch die französische und die griechische Regierung der KSZE/OSZE-Abschlussdeklaration beigetreten sind, die die Existenz der auf ihrem Territorium lebenden Minderheiten leugnete, haben nicht alle EU-Mitgliedstaaten die Minderheitenschutzabkommen des Europarates unterstützt, die auch völkerrechtliche Verpflichtungen bedeuten: so hat sich unter Anderem Frankreich nicht dem Europarat-Rahmenabkommen angeschlossen, hat Griechenland den Vertrag nicht ratifiziert, bzw. aus ganz anderen Gründen Belgien, die Niederlande und Luxemburg nicht.7 Außer den aufgezählten Beispielen gibt es auch grundlegende Unterschiede in der Praxis des Minderheitenschutzes der Mitgliedstaaten, wie auch in der Beurteilung der effizienten und akzeptierbaren Mittel des Minderheitenschutzes, so ist z. B. weder im Europäischen Rat, noch in der Kommission aufgetaucht, dass die EU gemeinsame Verpflichtungen des Minderheitenschutzes eingehen soll. Doch hat auch dies nicht ausgeschlossen, dass im Namen der EU die Kommission, oder der Rat sich (vor allem in außenpolitischen Zusammenhängen) in Fragen des Minderheitenschutzes äußern solle.

All das verweist an sich darauf, dass man innerhalb der EU die Frage der Anwendung, der Übernahme des auf anderen Foren, in anderen internationalen Organisationen formulierten Standards des europäischen Minderheitenschutzes aufwerfen kann.8 Die (auch) die Minderheiten berührenden politischen Maßnahmen der EU können in vier Gruppen eingeteilt werden:

– die die sprachlichen Minderheiten fördernden direkten und über die Kulturpolitik indirekt wirkenden Maßnahmen,

– die auch die Minderheiten berührenden Beziehungen der regionalen Politiken,

– die gegen die Diskrimination gerichteten Maßnahmen der Union, sowie

– die in der Außenpolitik auftretenden Maßnahmen zum Minderheitenschutz.

 

2. Über die auch die Minderheiten berührende Politik der EU im Allgemeinen

Die EU nähert sich der Minderheitenpolitik von mehreren Gesichtspunkten aus ambivalent: obwohl die Union, seit der Annahme des Vertrages von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) im Jahre 1992 der Deklaration der sich in der kulturellen, sprachlichen und regionalen Vielfalt äußernden Einheit eine besonders große Aufmerksamkeit zuwendet,9 zeigt aber die Praxis, dass dies eher nur ein Bestandteil der politischen Rhetorik ist und in der Tätigkeit der EU kaum zur Geltung kommt.

Andererseits fällt jenes doppelte Maß auf, das von der EU bei der Anerkennung der Forderungen der außerhalb und innerhalb ihrer Grenzen lebenden Minderheiten angewendet wird. Vom Anfang der 1990er Jahre an kann in der außenpolitischen Rhetorik der EU kontinuierlich der Anspruch auf die Achtung der Rechte der in Drittländern lebenden Minderheiten erkannt werden. Am markantesten äußerte sich diese Erwartung in der Anregung und Unterstützung des Europäischen Stabilitätsabkommens (1995) und des Stabilitätsabkommens in Südosteuropa (1999) sowie in dem Fakt, dass der Minderheitenschutz sich in der Erhebung auf den Rang des Beitrittskriteriums geäußert hat.10 Dennoch hat es den Anschein, dass die Förderung des Minderheitenschutzes für die Union in erster Linie ein der politischen Stabilität des europäischen Kontinents dienendes außenpolitisches Ziel und Mittel ist, das im Grunde genommen keinen Einfluss auf die interne Minderheitenpolitik der EU (genauer gesagt auf deren Nichtvorhandensein) hat.11

Es muss erwähnt werden, dass vom Gesichtspunkt des Schutzes der Minderheiten aus auch der gegen die Diskriminierung gerichteten Politik der EU eine Bedeutung zukommt. Das Verbot der benachteiligenden Diskriminierung schafft entsprechend den wirtschaftlichen Grundprinzipien der Union die Freiheit des Arbeitsmarktes, die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zur gleichen Zeit bedeutet sie auch die Erweiterung der sozialen Rechte. Deshalb lastete auch von mehreren Seiten her ein Druck auf dem Rat im Interesse der Einführung eines Artikels gegen die Diskriminierung, wozu es schließlich im 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam kam.12 Der Artikel 13 ermächtigt den Rat, „die entsprechenden Maßnahmen zu treffen im Interesse des Kampfes gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oderder ethnischen Herkunft, der Religion oder einer anderen Überzeugung, der Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Einstellung”. [Hervorhebung des Autors] Es kann festgestellt werden, dass die auf der Zugehörigkeit zu einer sprachlichen Gemeinschaft beruhende Diskriminierung in der Aufzählung nicht enthalten ist, obzwar in den Mitgliedstaaten der EU sprachliche Minderheiten in großer Zahl leben, die, was ihren Sprachgebrauch, die Aneignung ihrer Muttersprache anbelangt, häufig eine benachteiligende Diskriminierung erdulden müssen.13 Zur gleichen Zeit zeugt von der Bedeutung dieses Artikels, dass die Kommission im Jahre 1999 dem Europäischen Parlament ein Anti-Diskriminierungs-Paket vorgelegt hat, das dem Rat die Ausarbeitung von drei Direktiven vorgeschlagen hat. Von diesen ist eine, die sogenannte „Rassische Direktive”, auf die Diskriminierung auf rassischer oder ethnischer Grundlage gerichtet. Die Direktive spricht aus, dass das Prinzip der Gleichbehandlung „die Mitgliedstaaten nicht darin hindert, jene besonderen Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die der Vorbeugung oder der Kompensierung der mit dem rassischen oder ethnischen Ursprung zusammenhängenden Benachteiligungen dienen.” (Artikel 5). Das bedeutet, dass die zum Schutz der Minderheitenrechte angewendete positive Diskriminierung auch im Sinne der Rassischen Direktive nicht gegen das Recht der Individuen auf Gleichbehandlung verstößt.

Als ähnlich widersprüchlich kann scheinen, dass in dem Fall, wenn wir von der die Minderheiten berührenden regionalen Politik der EU sprechen, am meisten von der Anerkennung der regionalen Kulturen durch die Union, von (obzwar viele sagen, dass es nur scheinbar ist) ihrer Unterstützung die Rede sein kann (vgl. den Vertrag über die Europäische Union Artikel 151), was nur die Entwicklung der Kultur einiger territorial homogenen regionalen Minderheiten unterstützen kann. Die Anerkennung der regionalen kulturellen Vielfalt der Mitgliedstaaten (auf politischer Ebene durch die Gründung des Ausschusses der Regionen, auf wirtschaftlicher Ebene z. B. über den regionalen Entwicklungsfonds /ERDF/), scheint einerseits die territorial homogenen Minderheiten zu fördern – wenn das von ihnen bewohnte Gebiet mit der geförderten Verwaltungsregion identisch ist,– andererseits widerspricht es bis zu einem gewissen Grade jenem in anderen Politiken zur Geltung kommenden Grundprinzip, das das Individuum und nicht die Gemeinschaft für die Schlüsselfigur der Gesellschaft mit der freien Marktwirtschaft hält.14 Zur gleichen Zeit wird die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Mitgliedstaaten durch die im Jahre 2000 angenommene Europäische Charta der Grundrechte der EU gefestigt, die in ihrem Artikel 22 Folgendes beinhaltet: „Von der Union wird die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt geachtet.”15

 

3. Die Union und die sprachlichen Rechte der Minderheiten

Innerhalb der Union können gegenwärtig die meisten positiven Maßnahmen in Bezug auf die sprachlichen Rechte der Minderheiten verzeichnet werden. Die Ursache hierfür ist zum Teil, dass die Förderung der sprachlichen Rechte oder der Minderheitensprachen auch als kulturelle Aufgabe aufgefasst werden kann, und das kann im Sinne von Artikel 151 des Vertrages über die Europäische Union auch in den Bereich der Union fallen. Auf dem Gebiet der Kulturpolitik verfügt die EU über eine ergänzende Befugnis gegenüber den Mitgliedstaaten, d. h. in den von den Mitgliedstaaten nicht geregelten Fragen besteht die Möglichkeit, dass die Union Maßnahmen ergreift. Der Artikel 151 des Vertrages über die Europäische Union fordert die EU auf, einen Beitrag zu leisten „zum Aufblühen der Kultur der Mitgliedstaaten, und dabei ihre nationale und regionale Vielfalt in Achtung zu halten.” Der Artikel geht auch darauf ein, dass die Union „im Laufe ihrer auf dem Vertrag beruhenden Maßnahmen die kulturellen Gesichtspunkte berücksichtigt.” Gegenüber die praktische Bedeutung dieser Erklärung und ihrer Durchführung sind aber viele sehr kritisch eingestellt, und mehrere Autoren brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt und innerhalb dieser der Kultur der Minderheiten gegenwärtig nichts anderes ist als die politische kosmetische Schönmacherei, die die betroffenen Minderheitengemeinschaften beruhigen wollen.16 Dennoch ist es wichtig festzuhalten, dass die politische Darstellung des Europas mit mehreren Kulturen als Wert auch auf die Minderheiten eine günstige Wirkung haben kann.

Auf dem Gebiet der Kultur hatten (zum Teil auch schon vor Maastricht) zahlreiche Programme begonnen, die neben anderen Zwecken finanzielle Förderungen zur Verfügung stellten für Forschungen im Zusammenhang mit den Minderheitensprachen, für Unterrichts- und Übersetzungsprojekte, die der Bewahrung und Entwicklung solcher Sprachen dienten.17

Darüber hinaus kann auch ein implizit zur Geltung gelangendes theoretisches Herangehen dahinter stecken, dass die Anregungen innerhalb der EU eher die Minderheitensprachen und nicht ausdrücklich die nationalen oder ethnischen, kulturellen Minderheiten benennen. Einerseits wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach schwer, den Widerstand der die auf ihrem Territorium lebenden Minderheiten nicht anerkennenden Mitgliedstaaten gegen jedwede Initiative der EU-Kommission oder des EU-Rates zu überwinden, die auf die Gemeinschaften der Minderheiten gerichtet wäre. Noch dazu mit Rücksicht darauf, dass der Begriff der „nationalen Minderheit” der am meisten „durchpolitisierte” Minderheitenbegriff ist, der auch auf die politische Mobilisierung der Minderheit verweist, in einem besseren Einklang damit steht die kulturelle, sprachliche Annäherung an die von der EU verkündeten Zielsetzungen.18

Es lohnt sich aber auch hier festzustellen, dass die auf den verschiedenen Foren der EU entstandenen Dokumente inkonsequent die Begriffe „Regional- oder Minderheitensprachen”, „weniger verbreitete Sprachen” und sonstige Varianten von diesen gebrauchen. Gegenwärtig haben aber in Europa die Sprache und der Sprachgebrauch nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine große soziale und wirtschaftliche Bedeutung. Bei der relativen Schwächung der Staaten kann die zunehmende Rolle der Individuen, Organisationen und Unternehmen auf diesen Gebieten die Regelung auf der Gemeinschaftsebene der den Sprachgebrauch betreffenden Fragen besonders wichtig machen. Die Akteure der Gesellschaft (und von diesem Gesichtspunkt aus der Mehrheitsgesellschaft) scheinen noch weniger empfindlich zu sein als die Staaten in Bezug auf die Kompensierung der aus dem Minderheitensprachgebrauch resultierenden Nachteile. Hinsichtlich der Politiken und des Rechts der EU kann auch die Frage des Sprachgebrauchs vor allem vom Gesichtspunkt der Gleichberechtigung des Marktes und der Konsumenten aus relevant sein. Das kann auch in dem Fall zutreffen, wenn dies heute weder von der Institution des sich herausbildenden EU-Staatsangehörigen noch von den eventuell damit zusammenhängenden grundlegenden EU-Rechten (s. die Arbeiten der Kodifizierung der Europäischen Charta der Grundrechte) eindeutig untermauert wird.

Von Shiubhne wurde der Grund für die Erfolglosigkeit der innerhalb der EU entstandenen Initiativen des Minderheitenschutzes (vor allem aus der Analyse der bezüglichen Beschlüsse des Europäischen Parlamentes gelangt er zu diesem Schluss) nicht nur in dem Mangel an politischem Willen, der sich von Seiten der Mitgliedstaaten äußert, gefunden, sondern auch in der sich dahinter verbergenden Desinteressiertheit, dernach der Minderheitensprachgebrauch vom Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Integration aus nicht relevant ist. Demgegenüber darf man aber nicht vergessen, dass die lokalen Gemeinschaften sich immer direkter an das Marktnetz der EU anschließen zu einer Zeit, in der die Bedeutung der Kommunikation bedeutend zugenommen hat. Wie es z. B. auch 1996 vomEuromosaic-Bericht19 nachgewiesen wurde, üben die wirtschaftlichen Beziehungen einen determinierenden Einfluss auf den Sprachgebrauch aus, diese beschränken vor allem die Möglichkeiten des Fortbestehens der gefährdeten Minderheiten- und Regionalsprachen. Da die Mitgliedstaaten heute einzeln und für sich nicht mehr fähig sind, die ungünstigen Folgen der immer mehr zunehmenden Auswirkungen der Integration auszugleichen, ist auf diesem Gebiet das Auftreten des wichtigsten wirtschaftlichen Stimulators, der Union, nicht mehr nur der gute Wille, sondern auch die Frage der juristischen Verantwortung (falls wir die Bewahrung der sprachlichen, kulturellen Vielfalt ernst nehmen wollen).

Darüber hinaus ist die Anwendung des Acquis communautaire auch mit „Nebenwirkungen” verbunden, die im Leben des Individuums bei Weitem nicht für Nebensachen gehalten werden können. Auf den Gebieten, wo die Gemeinschaftspolitiken und die Politiken der Mitgliedstaaten nebeneinander, als Ergänzungen voneinander existieren (z. B. auf dem Gebiet der Kultur), ist es nicht gleichgültig, ob die von der Union deklarierten Ziele auch in den Politiken der Mitgliedstaaten zur Geltung kommen. Nicht jeder Mitgliedstaat ist da angelangt, dass er die Verantwortung für die Pflege der regionalen und kulturellen Vielfalt auch auf die Minderheiten erweitert hat. In der politischen Ausdrucksweise der EU-Institutionen ist diese Frage zwar schon aufgetaucht, doch ist die Antwort, die Anwendung welcher Instrumente möglich gemacht werden, heute noch schwer zu finden.20

 

4. Die Beschlüsse des Europäischen Parlaments in Bezug auf die sprachlichen Minderheiten

Von den leitenden Organen der EU (Rat, Kommission und Parlament) hat sich mit den Rechten der sprachlichen Minderheiten mehrmals vor allem das auch politisch sensible Themen übernehmende Europäische Parlament sogar in mehreren Beschlüssen beschäftigt. Diese Beschlüsse sind juristisch gesehen nicht verpflichtend, was einerseits die Verabschiedung im Parlament erleichterte, andererseits ist hier eigentlich von so allgemeinen Empfehlungen die Rede, die keine konkreten, Rechenschaft fordernden Kompetenzen festlegen, sondern die für die Mitgliedstaaten oder für die Kommission verschiedene Vorschläge zum Ergreifen von Maßnahmen auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes formulieren.21

Der Beschluss aus dem Jahre 1981 über die Gemeinschaftscharta der Regionalsprachen und -kulturen und der Beschluss über die Charta der Rechte der ethnischen Minderheiten (die sogenannte Arfé-Resolution)22 hält in seiner Präambel fest, „[das Europäische Parlament] ist engagiert für die Schaffung der engeren Einheit zwischen den Völkern Europas und für die Bewahrung ihrer lebenden Sprachen, aufbauend auf die Vielfalt, damit diese ihr gemeinsames kulturelles Erbe bereichern und vielfältig machen.” Der Beschluss verweist zugleich darauf, dass es auch das Wiederaufleben der Regionalsprachen und -kulturen sowie der Bewegungen der unterschiedlichen ethnischen und sprachlichen Minderheiten notwendig machte, dass sich das Parlament gesondert mit dieser Frage beschäftigt. Der Beschluss aus dem Jahre 1981 ersuchte die nationalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, vom Kindergarten bis zur Universität den offiziellen Unterricht der regionalen Sprachen und Kulturen in den offiziellen Lehrplänen zu sichern; es solle der Zugang zu den lokalen Rundfunk- und Fernsehsendern und der freie Sprachgebrauch im öffentlichen Leben und in der Gesellschaft ermöglicht werden. Darüber hinaus ersuchte das Parlament die Kommission, die Gemeinschaftsrechtsnormen und Praktiken, die die Minderheitensprachen diskriminieren, einer Überprüfung zu unterziehen.

Der Beschluss blieb nicht ohne Ergebnis, als sein Ergebnis kam im Jahre 1982 das Europäische Büro der weniger verbreiteten Sprachen zustande (s. weiter unten), dennoch wurde im Jahre 1983 ein neuer Parlamentsbeschluss über „die getroffenen Maßnahmen im Interesse der sprachlichen und kulturellen Minderheiten” gefasst,23 in dem das Parlament die Kommission wiederum ersuchte, die im Beschluss aus dem Jahr 1981 angenommenen Maßnahmen einzuleiten, es machte darauf aufmerksam, dass in der EU ungefähr 30 Millionen Staatsbürger leben, deren Muttersprache eine Regionalsprache oder weniger verbreitete Sprache ist.

In zeitlicher Folge war der dritte, der im Jahre 1987 verabschiedete Beschluss der über „die Sprachen und Kulturen der regionalen und ethnischen Minderheiten der Europäischen Gemeinschaft”. In diesem forderte das Parlament, nachdem es wiederum seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass es in der Angelegenheit der Minderheitensprachen keinerlei Fortschritte gegeben hatte, neben anderen Zielsetzungen die Mitgliedstaaten auf, a.) „die direkte Rechtsgrundlage des Gebrauchs der Regional- und Minderheitensprachen zu schaffen, vor allem auf der Ebene der Selbstverwaltungen in jenen Gebieten, wo Minderheitengruppen leben”; b.) „solche nationale Verfügungen und die Praxis zu überprüfen, die die Minderheitensprachen nachteilig diskriminieren”; c.) die „dezentralisierten und zentralen Regierungsorgane dazu zu verpflichten, in den betroffenen Gebieten die nationalen, regionalen und Minderheitensprachen zu verwenden.” (Absatz 6) Die Empfehlung in Bezug auf den Gebrauch der Regional- und Minderheitensprachen ging noch auf die Sicherstellung der Familien- und Ortsnamen, auf die Konsumenteninformation, auf die Postdienstleistungen, die Straßen- und Gassennamen und die öffentlichen Aufschriften in den Minderheitensprachen ein (Absatz 9). Die wesentlichste Maßnahme des Beschlusses aus dem Jahr 1987 war jedoch die finanzielle Unterstützung der Minderheitensprachen, da vom Parlament aus dem Haushalt des Jahres 1988 eine Million ECU zweckgebunden absondert wurde.24

An die erwähnten Beschlüsse schließt sich noch der im Jahre 1994 angenommene Parlamentsbeschluss über die „sprachlichen und kulturellen Minderheiten der Europäischen Gemeinschaft” an.25 In diesem Beschluss sind auch schon die den internationalen Minderheitenschutz der 1990er Jahre stark beeinflussenden Veränderungen zu verspüren, so beruft sich der Beschluss in seiner Präambel bereits auf die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates, auf die Abschlusserklärung der KSZE von 1990 in Kopenhagen sowie auf die Charta von Paris.26 Die Präambel besagt außerdem, dass die Entstehung des Beschlusses von Artikel 128 des Vertrages über die Europäische Union durch die eingegangene Verpflichtung zum Aufblühen der Kulturen der Mitgliedstaaten und zur Achtung der nationalen und regionalen Vielfalt angeregt wurde (Punkt A). Der Beschluss gibt bekannt, dass das Parlament für eine seiner Aufgaben die Bewahrung des sprachlichen Erbes von Europa hält, dazu gehört auch die Förderung der weniger verbreiteten und Minderheitensprachen (Punkt B) und besagt, dass die Bewahrung und Entwicklung der sprachlichen Vielfalt der Union ein Schlüsselelement der Schaffung des demokratischen und friedlichen Europas ist (Punkt F). Der Beschluss betont, dass sich der Begriff der Minderheitensprachen und -kulturen” auch auf jene Sprachen beziehen kann, „die in gewissen Mitgliedstaaten schon offiziell sind, die aber in den benachbarten oder anderen Mitgliedstaaten nicht die entsprechende Verbreitung oder den identischen Status erhalten” (Punkt O), die Ausdehnung kann vor allem für die irische Sprache gelten.

Im Beschluss aus dem Jahr 1994 fordert das Parlament die Mitgliedstaaten wiederholt zur Achtung der in den Beschlüssen von 1981, 1983 und 1987 enthaltenen Vorschläge und Grundprinzipien auf (Absatz 1), verleiht außerdem jener Überzeugung Ausdruck, „dass in den Mitgliedstaaten alle Minderheitensprachen und -kulturen mit dem entsprechenden rechtlichen Statut” zu schützen sind” (Absatz 3), welche Statuten zumindest Verfügungen treffen müssten „über den Gebrauch und die Unterstützung derartiger Sprachen und Kulturen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens, der Rechtsprechung und der Verwaltung, der Massenmedien, auf dem Gebiet der geographischen Namen sowie auch auf anderen Gebieten des kulturellen und öffentlichen Lebens, ohne Vorbehalte gegen den Gebrauch der verbreitetsten Sprachen, wenn diese die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union sichern.” (Absatz 4) In dem Beschluss versichert das Parlament der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen seine Unterstützung, außerdem fordert es jene Mitgliedstaaten, die es bisher noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und zur je rascheren Ratifizierung auf. (Absatz 6-7) Es fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen regionalen und lokalen Behörden auf, die zur Unterstützung der Minderheitensprachen und -kulturen, die in zwei oder mehr benachbarten Ländern existieren, die Möglichkeiten zur Gründung von sprachlichen Instituten über die Grenzen hinaus zu fördern. (Absatz 9) Das Parlament forderte außerdem die Kommission und den Rat auf, in ihrer Politik auf den ihrer Hoheit unterstellten Gebieten den Gebrauch und die Förderung der weniger verbreiteten Sprachen zu unterstützen. Dazu müssen auch aus dem Europäischen Regionalen Entwicklungsfonds (ERDF) Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, außerdem sind diese Prinzipien auch in der Entwicklungs- und Beitrittspolitik der EU anzuwenden (Absatz 11). Der Beschluss dehnt diese Empfehlungen auch auf die nicht an ein konkretes Gebiet gebundenen, alten Minderheiten (hier sind die Roma und Sinti erwähnt) aus.

Darüber hinaus wurden vom Parlament zahlreiche Beschlüsse angenommen, die sich mit der Situation einiger konkreter Minderheiten beschäftigen. Dies waren überwiegend außenpolitischen Zielsetzungen dienende Beschlüsse, die die Aufmerksamkeit auf die Verletzung der Rechte der in Drittländern lebenden Minderheiten lenken, deshalb ist es überflüssig, sie hier vorzustellen.27

Der letzte Parlamentsbeschluss über die regionalen oder weniger verbreiteten europäischen Sprachen wurde von den Parlamentariern am 13. Dezember 2001 beim Abschluss des Programms „Europäisches Jahr der Sprachen 2001” verabschiedet.28 In diesem wurden wiederum die Empfehlungen der früheren Parlamentsbeschlüsse bestätigt, unter anderem werden auch die Erfahrungen des „Europäischen Jahres der Sprachen” ausgewertet. Die Präambel des Beschlusses hebt hervor, dass die Gemeinschaften der weniger verbreiteten Sprachen auch zur Debatte über die „Zukunft Europas” beitragen werden. Der Beschluss aus dem Jahr 2001 bekräftigt die Wichtigkeit des bis zum Lebensende währenden, für alle Staatsbürger erreichbaren Lernens der Sprachen als Grundlage der gegenseitigen Achtung der Kommunikation im multikulturellen, mehrsprachigen Europa. (Absatz 1-2) Die Kommission wird aufgefordert, Vorschläge zur sprachlichen Vielfalt und zur Unterstützung von dem Erlernen von Sprachen dienenden Maßnahmen zu unterbreiten (Abs. 4). Sie solle vor Ende des Jahres 2003 Schritte unternehmen, aufbauend auf die Erfahrungen des „Europäischen Jahres der Sprachen 2001”, zur Vorbereitung eines mehrjährigen sprachlichen Programms, indem in diesem Programm ein besonderer Fonds für die regionalen oder weniger verbreiteten Sprachen gesichert werden soll (Abs. 5). Außerdem werden der Rat und die Kommission aufgefordert, von den Beitrittsländern im Rahmen der Erweiterung die Achtung der Regional- oder Minderheitensprachen und -kulturen, die Einhaltung von Artikel 22 der Europäischen Charta der Menschenrechte, sowie das zu verlangen, dass die Beitrittsländer den für die Achtung der Minderheiten und der Menschenrechte geltenden Artikeln 1.1 und 1.2 der Jahresberichte (Regular Reports) entsprechen mit Rücksicht darauf, dass die EU „verantwortlich ist für die Entwicklung der Kulturen in den Mitgliedsstaaten und Beitrittsländern, und für die Bewahrung der sprachlichen Vielfalt innerhalb ihrer Grenzen”. (Abs. 6) Darüber hinaus wird die Kommission ersucht, für die zweckmäßige Verwendung der vom Parlament im Haushalt des Jahres 2002 zur Vorbereitung der zur Bewahrung und Förderung der regionalen und weniger verbreiteten Mundarten und Kulturen bestimmten Maßnahmen und für die Kontrolle der Verwendung zu sorgen (Abs. 7). Schließlich werden die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert, die Sprachliche Charta des Europarates zu unterschreiben und zu ratifizieren. (Abs. 9)

Auf die Anregung des Parlaments wurde in den jährlichen Haushalt der EU (in jedem Jahr einzeln, doch seit zwanzig Jahren kontinuierlich) ein besonderer Budgetposten zur Unterstützung der regionalen oder Minderheitensprache aufgenommen. Die Budgetzeile B3-1000 sicherte für das Finanzjahr 2001 2,5 Millionen Euro „für Maßnahmen, welche auf die Förderung und den Schutz der regionalen oder Minderheitensprachen und -kulturen abzielen.”29 Die Förderung wird von der Kommission zur 50 %-igen Finanzierung von solchen Projekten verwendet, die die Verbesserung der Qualität des Erlernens und des Unterrichts der regionalen und Minderheitensprachen und den Informationsstrom in diesen Sprachen unterstützen. Der Haushaltsposten fördert jene alteingesessenen Minderheitensprachen, die in der EU von einem Teil der Bevölkerung traditionell gesprochen werden. Die Kommission wurde von mehreren Seiten aus bedrängt, dieses Programm im Hauthaltsrahmen der EU zu einem mehrjährigen Programm auszubauen (gegenwärtig arbeitet die EU an einem Haushaltsvoranschlag für sechs Jahre, der jetzige Haushalt dauert bis zum Jahr 2006), doch hat es in dieser Frage bis jetzt keinen Fortschritt gegeben.30

Auch der gegenwärtig zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Haushaltsposten kann nicht für großzügig gehalten werden, mit Rücksicht darauf, dass diese Summe nur einen Bruchteil des Haushalts der EU ausmacht und bei Weitem nicht dazu geeignet ist, allen Gemeinschaften der betroffenen Minderheitensprachen eine entsprechende Unterstützung zu gewähren.

 

5. Die von der EU geförderten Programme und Institutionen zum Minderheitenschutz

Vom Rat und von der Kommission der EU wurden selbständig und mit anderen Organisationen gemeinsam mehrere zum Schutz und zur Festigung der Minderheitensprachen geeignete Programme gestartet. Eines der größten Programme, das auch die Minderheitensprachen betrifft, wenn auch nur marginal, war das bereits erwähnte „Europäische Jahr der Sprachen”, das vom Parlament, vom Rat und von der Kommission im Jahre 2001 gemeinsam veranstaltet wurde.31 Das Ziel des Programms bestand unter anderem darin, den verschiedenen Sprachen Europas Raum zu bieten, um sich vorzustellen, damit in diesen Rahmen die sprachlichen Institutionen, Unterrichtsstätten offene Tage veranstalten, verschiedene Programme organisieren können; der 26. September 2001 wurde zum Tag der europäischen Sprachen deklariert und die EU übernahm die Cofinanzierung von anderen nationalen oder regionalen, auf lokaler Ebene initiierten sprachlichen Programmen zu 50%. Zwar wurden im Programm nicht die regionalen oder Minderheitensprachen benannt, doch wurde die Aktivität auch nicht ausgesprochen auf die offiziellen Sprachen beschränkt. Ziele des Programms waren, dass die Interessenten Lust für das Erlernen von Sprachen bekommen sollen, das über viele Kulturen verfügende Europa soll vorgestellt werden, die Möglichkeit des Sprachbeherrschens für alle soll bekannt gemacht werden. In diesem Rahmen wurde ein Jahr hindurch eine besondere informative Homepage betrieben, wurden von der Kommission Wettbewerbe im Sprachbeherrschen auf europäischem Niveau, zahlreiche zentrale Ausstellungen und kulturelle Ereignisse veranstaltet. Am Ende des am 18. Februar 2001 eröffneten und am 8. Dezember 2001 in Brüssel beendeten „Europäischen Jahres der Sprachen” fassten auch die Vertreter der Minderheitensprachen ihre Erfahrungen zusammen.32 Als allgemeine Meinung fasste Markus Warasin, der Generalsekretär des Europäischen Büros der weniger verbreiteten Sprachen, zusammen, was das Programm wieder vorgestellt hatte, dass die Union nicht nur von wirtschaftlichen Werten und Interessen zusammengehalten wird, sondern auch von der Achtung vor der kulturellen Vielfalt. Zugleich machte er darauf aufmerksam, dass obzwar das „Europäische Jahr der Sprachen” auf der europäischen Ebene diese Vielfalt repräsentiert hatte, dies in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht zur Geltung kommt und die regionalen oder Minderheitensprachen den ihnen gebührenden Status nicht gewährt bekommen. Im Laufe der Auswertung wurde auch gesagt, dass es auf jeden Fall wichtig wäre, in einem derartigen Programm der Union die weniger verbreiteten Sprachen besonders hervorzuheben, weil dies in diesem Fall nicht durchgeführt wurde und die Erfahrung es zeigte, wenn die Ausschreibung des Programms für die Minderheitensprachen die Aufmerksamkeit nicht gesondert auf diese lenkt, so werden diese nur sehr schwer unter die geförderten Anregungen aufgenommen.33 Obzwar es zutrifft, dass es schwer wäre, im Rahmen dieses Programms nachdrücklich über die Förderung der regionalen oder Minderheitensprachen zu sprechen, wurde von den Vertretern der betroffenen Gemeinschaften diese Möglichkeit an sich positiv beurteilt und nach dem „Europäischen Jahr der Sprachen” haben sich die Aussichten auf den Start eines mehrjährigen Programms zum Schutz der Sprachen der Union verbessert.34

In Ergebnis des ersten Beschlusses des Parlaments von 1981 entstand im Jahre 1982 das Europäische Büro der weniger verbreiteten Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages – EBLUL) als unabhängige Non-Profit-Institution, dessen zugegebene Zielsetzung es ist, die sprachlichen Rechte der irgendeine regionale oder Minderheitensprache sprechenden 40 Millionen EU-Staatsbürger zu schützen und die Interessen dieser Gemeinschaften gegenüber den Institutionen der EU genau so zu schützen wie auch internationalen Organisationen gegenüber. Die Mitglieder des Büros sind solche Vereine und Institutionen, die auf dem gesamten Territorium der EU für die Förderung der Minderheitensprachen tätig sind. Die Tätigkeit des EBLUL wird zum größten Teil von der EU-Kommission finanziert, doch kann es natürlich auch als Nicht-Regierungs-Organ auch andere Ressourcen benutzen. Das Büro fasst seine Mitglieder in den einzelnen Mitgliedstaaten in Nationale Komitees zusammen (gegenwärtig sind – Griechenland ausgenommen – diese Nationale Komitees in allen Mitgliedstaaten gebildet), in den Fragen auf EU-Ebene tritt aber im Allgemeinen die Generalversammlung des Büros auf.35 Das Büro nimmt aktiv auch an der Diskussion über die „Zukunft Europas” teil.

Wie das Vorstehende ist aufgrund eines Parlamentsbeschlusses (der sogenannten Kujpers-Resolution im Jahre 1987) als gemeine Anregung der Europäischen Kommission und des EBLULs das MERCATOR-Programm entstanden.36 Das Programm besteht aus dem Netz von drei Forschungsinstituten, die den Unterricht der Minderheitensprachen, den juristischen Hintergrund des Sprachgebrauchs, die Fragen der Medien und der Zweisprachigkeit erforschen und über diese Gebiete umfassende Studien und Datenbanken erstellen.37 Die Koordinierung des MERCATOR-Programms wurde bis 1994 von EBLUL durchgeführt, seitdem gehört es zur Europäischen Kommission. Das Ziel des Programms ist, dass es gründliche, zuverlässige Informationen über den Zustand, die Lage, das gesellschaftliche und juristische Umfeld der Minderheitensprachen an die betroffenen Minderheiten genau so wie an die Mehrheitsnationen oder an die Regierungen vermittelt. Die Mitarbeiter der drei Forschungsinstitute wirken eng miteinander zusammen, halten systematisch Treffen ab und unterhalten Beziehungen zum EBLUL und zu anderen auf dem Gebiet der Minderheitensprachen tätigen Organisationen.

Die EU hat darüber hinaus Beiträge zur Publikation zahlreicher Studien geleistet, von denen das Projekt unter der Bezeichnung EUROMOSAIC herausragt, das unter Einbeziehung zahlreicher Forschungsinstitute und Wissenschaftler nach einheitlichen Gesichtspunkten und in einem vergleichbaren System Studien über die Lage der sprachlichen Minderheiten in der Union verfasst hat. Das Ergebnis von EUROMOSAIC wurde im Jahre 1996 von der EU in dem Abschlussbericht unter dem Titel „Über die Bildung und Erhaltung der Minderheitensprachen sprechenden Gruppen in der EU” veröffentlicht.38 In der Studie wurde von soziologischen und institutionellen Gesichtspunkten aus untersucht, welche Chancen die Minderheitensprachen zur Erhaltung, zur Reproduktion haben. Die Studie betont, dass ein auf seine Vielfalt stolzes Europa nur durch die Bewahrung der sprachlichen Vielfalt erhalten werden kann.39

Das Informationssystem Euroland wurde im Februar 2000 in Brüssel gestartet. Zweck der Internetdienstleistung ist es, die öffentliche Meinung sowie die nationale und regionale Presse mit genauen und authentischen Informationen, mit Nachrichten in den die sprachliche Vielfalt betreffenden Fragen zu versorgen. Euroland beschäftigt sich vor allem mit den Angelegenheiten und Nachrichten der regionalen oder Minderheitensprachen. Die Dienstleistung wird von EBLUL und der Generaldirektion für Kultur und Unterricht der EU gemeinsam unterhalten, an der Spitze steht eine selbständige und unabhängige Redaktion.40

 

6. Neue Aussichten?

Die Formulierung der Rechte der Minderheiten in einem Vertrag ist in der Union unerlässlich dazu, damit die beschlussfassenden Organe der EU (die Kommission und der Rat) wesentliche Maßnahmen zum Schutz der Minderheiten treffen. Mit Rücksicht darauf, dass die Minderheitenrechte gegenwärtig noch in keinem einzigen Artikel eines Vertrages erwähnt sind41 und dass auf die in den Programmen der Union übrigens vorkommenden Formulierungen zum Schutz der regionalen oder Minderheitensprachen nur gut meinet mittelbare Verweise zu finden sind (in erwähntem Artikel 128 des EU-Vertrags), erscheint sogar auf zwei Gebieten mit besonderem Akzent die Möglichkeit des Einbaues eines Artikels zum Minderheitenschutz in das Rechtsmaterial der Union.

Die Frage taucht ganz eindeutig in der gesellschaftlichen und politischen Debatte über die Zukunft Europas auf, so besonders in der Arbeit des Europäischen Konvents, der die Ausarbeitung der Verfassung der EU durchführt.42 Von der anderen Seite aus und zum Teil damit zusammenhängend taucht auf, dass die rechtliche Gültigkeit der im Jahre 2000 angenommenen, doch über keine eindeutige rechtliche Kraft verfügenden Europäischen Charta der Grundrechte sich ändern, fester werden kann. Die Charta wurde von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gipfel des Jahres 2000 in Nizza zu dem Zweck angenommen, auch formal die tatsächliche Rechtsgleichheit innerhalb der Union zu schaffen, d. h. dass allen Staatsbürgern innerhalb der Union identische Rechte zustehen sollen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie leben. Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten der Charta tauchte die Möglichkeit auf, die Minderheitenrechte in einem besonderen Artikel zu regeln. Dieser Vorschlag kam aber wegen des Widerstandes der französischen Regierung zu Fall.43 Dennoch wurde der die sprachliche und kulturelle Vielfalt unterstützende, vorstehend zitierte Artikel 22 der Charta von mehreren so interpretiert, dass er geeignet wäre, als Ausgangspunkt des Schutzes der Minderheitensprachen zu dienen.

Hier möchte ich die Aufmerksamkeit kurz auf zwei Möglichkeiten lenken. Die eine Frage ist die, die den juristischen Charakter der Europäischen Charta berührt, während die andere die Modifizierung der Charta, die neue Kodifizierung im Europäischen Konvent aufwirft. Auf dem Gipfel von Nizza hatten die Mitgliedstaaten den Vertrag von Nizza nicht in die Charta hinübergehoben, so wurde er auch nicht zum Bestandteil des Gründungsvertrages der EU. Zugleich wurde er von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommen, was darauf schließen lässt, dass alle Mitgliedsaaten die Sicherstellung der darin enthaltenen Rechte gleichermaßen übernehmen können. Eine wesentliche Frage der Gültigkeit der Charta auf Unionsebene ist der juristische Charakter des Dokuments. Augenblicklich bieten sich zur eindeutigen Feststellung der juristischen Gültigkeit der Charta zwei Möglichkeiten: a) entweder wird die Charta von den Mitgliedstaaten auf irgendeinem nächsten EU-Gipfel in vertraglichen Form angenommen, oder b) der Europäische Gerichtshof akzeptiert sie in ihrer gegenwärtigen Form als Rechtsquelle, was ein eindeutiger Beweis für den rechtlichen Status der Charta wäre. Heute stehen beide Möglichkeiten offen, obzwar die unmittelbare Anwendung durch den Gerichtshof wahrscheinlicher zu sein scheint.44 Falls es zu letzterem kommt, besteht dann auch die theoretische Möglichkeit dazu, dass vom Gerichtshof die „Achtung der sprachlichen Vielfalt” unmittelbar auf das Recht des Gebrauchs der Minderheitensprachen angewendet wird.45 Zwar ist dies nicht mehr als eine rein theoretische Vermutung, auf jeden Fall hat aber der Gerichtshof mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechte des Gebrauchs der Minderheitensprache überhaupt nicht für unvereinbar mit dem Acquis communitaire hält.46

Zugleich lastet aber auf dem Konvent von Seiten der verschiedenen NGOs ein Druck, alles im Interesse der Aufnahme eines ausgesprochen zum Minderheitenschutz berufenen oder eines die Minderheitensprachen fördernden Artikels zu unternehmen. In der von EBLUL am 15. Juni 2002 angenommenen und an den Konvent weitergeleiteten Deklaration wird unterstützt, dass die Europäische Charta der Grundrechte in den neuen konstitutionellen Vertrag der Union übernommen soll.47 Der Konvent wird aufgefordert, Artikel 22 der Charta mit detaillierterem Gehalt zu füllen, der in seiner gegenwärtigen allgemeinen Formulierung nur schwer zu deuten ist. Es wird erklärt, dass für die die Regional- oder Minderheitensprachen sprechenden Sprecher die EU-Staatsbürgerschaft nur dann etwas bedeutet, wenn diese auch die weniger verbreiteten Sprachen effizient schützen kann. In diesem Interesse legte EBLUL auf Artikel 22 aufbauend auch einen Textvorschlag vor: Ein weiterer Artikel soll in die Charta eingefügt werden, der auf dem Gebiet des Minderheitensprachgebrauchs die Abstimmung der Praktiken der Staaten verlangen würde. Der Vorschlag geht des Weiteren auch darauf ein, dass der 13. Artikel des Amsterdamer Vertrages über das Verbot der Diskriminierung auch um das Verbot der benachteiligenden Diskriminierung auf den sprachlichen Grundlagen ergänzt werden müsste, außerdem wird vorgeschlagen, dass der Rat über die kulturellen Politiken in Artikel 151 statt der bisherigen einstimmigen Beschlussfassung mit der einfachen Stimmenmehrheit entscheiden könnte.48 Die Erklärung fordert den Konvent auf, ein mehrjähriges, die sprachliche Vielfalt festigendes Programm zu unterstützen, sowie lenkt sie die Aufmerksamkeit auf die Rolle der Zivilorganisationen in der Bewahrung der sprachlichen Vielfalt.

Auch von verschiedenen Parlamentsabgeordneten bzw. Abgeordnetengruppen gehen beim Konvent Vorschläge zum Schutz der Minderheiten ein.49 Auf der Tagesordnung des Konvents stehen aber noch keine konkreten Fragen, so kann man heute noch nicht wissen, ob diesem ähnelnde Vorschläge angenommen werden. In der gegenwärtigen Situation kann man nur behaupten, dass es weder bei dem Schutz der Minderheitensprachen, noch der sprachlichen Minderheiten durch die Union es solange eine gründliche Veränderung geben wird, bis die Mitgliedstaaten zu einem Konsens gelangen, und die Organe der Union in der Zukunft im vertraglichen Recht nicht zur Ergreifung derartiger Maßnahmen ermächtigt werden.

In der Gesamtheit kann diese Ermächtigung, also die Minderheitensprachen berührende Tätigkeit der EU, auf zwei Gebieten auftreten. In einem kleineren Maße auf dem Gebiet der supranationalen Rechtsschöpfung der EU, und mehr in der Koordinierung der sich auf die Mitgliedstaaten beziehenden Politiken. Obzwar von der EU in den letzten Jahren auch mehrere Programme zur Förderung der Minderheitensprachen gestartet worden sind (z. B. Bereitstellung von besonderen Ressourcen, Organisation des Programms des Jahres der Europäischen Sprachen), diese allein sind nicht zum effizienten Umgang mit den Problemen der Minderheitensprachen geeignet. Die Förderung der Sprachpolitiken von kulturellem Standpunkt aus kann zwar nützlich sein, doch kann sie an sich nicht die Erhaltung dieser Sprachen sicherstellen. Die koordinierende Rolle der EU dagegen ist auf dem Gebiet der sprachlichen Politiken der Mitgliedstaaten zu empfindlich und scheint juristisch ein wenig fundiertes Unternehmen zu sein. Obzwar das Europäische Parlament in den juristisch nicht obligatorischen Entscheidungen dafür eingetreten ist, dass die Abstimmung der Politiken in Bezug auf die Minderheitensprachen und die sprachlichen Rechte der Minderheiten die gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten sein soll, hat der das gültige Recht wirklich anwendende Europäische Gerichtshof seine Meinung noch nicht so eindeutig ausgearbeitet. Früher analysierte er jede sprachliche Frage ausschließlich in den Kategorien der Diskriminierung und der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht und begann erst in der letzten Zeit in derartigen Urteilen sich auf die Grundprinzipien und die Werte der EU zu berufen.50

Wie Shuibhne formuliert, ist in den Fragen im Zusammenhang mit den Minderheitensprachen das grundlegende Problem dasselbe, wie die in der gesamten Tätigkeit der EU zu findende Unsicherheit: was wird aus der Union, was wird die Zukunft der Integration werden? Mit Rücksicht darauf, dass die Schaffung der „Superstaates”, der europäischen Föderation auch auf lange Zeit fraglich ist, bleibt die wichtigste Frage bestehen: worauf erstreckt sich die Integration, und wo bleibt die Souveränität der Mitgliedstaaten erhalten. Unter den gegenwärtigen Umständen ist die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der kulturellen und sprachlichen Politiken eher verwaschen als effizient und eindeutig. Es sind zwar beinahe zehn Jahre vergangen, seitdem der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union den aufgeteilten Kompetenzbereich in den kulturellen Politiken eingeführt hat, doch wirken die Initiativen der EU auf diesem Gebiet bis zum heutigen Tag als Neuigkeit und es kommt selten zu diesen. Die Kommission beruft sich auf das Prinzip der Subsidiarität, während die Mitgliedstaaten mit Freude auch weiterhin über den entscheidenden Teil der kulturellen und sprachlichen Politiken verfügen. Dies ist aber nur eine politische Aufteilung, würde doch das Recht den Organen der EU die Möglichkeit zu einem mutigeren und effizienteren Auftreten sichern.

Auf ähnliche Weise, wie es auch die Möglichkeit zur Erweiterung der mit der EU-Staatsangehörigkeit zusammenhängen Rechte geben würde, ohne dass die Institution der nationalen Staatsangehörigkeit wesentlich verändert würde, hatten die darauf abzielenden Bestrebungen bisher keinen Erfolg.

All das verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten ihren politischen Willen auch mit Erfolg gegen die Interessen und Zielsetzung der Integration, oder gegen die diese befolgende und vertretende Kommission mit Erfolg durchsetzen können.

Man kann mit Shuibhne einer Meinung sein auch darin, dass das Verhältnis der Gemeinschaftspolitiken nur im Rahmen von umfassenderen, theoretischen Fragen gedeutet werden kann, ohne deren Beantwortung in der sprachlichen Politik der EU zwei wesentliche Elemente fehlen werden: das ist 1) die Kohärenz und 2) die prinzipielle Wegweisung. Und zwar ohne die Durchsetzung dieser beiden kann man sich weder die Bewahrung der Werte der sprachlichen Vielfalt noch die Schaffung der sprachlichen Sicherheit der Individuen vorstellen.51

 

Anmerkungen

1

Der Autor ist der Katholischen Universität Löwen zu Dank verpflichtet, da sie seine Doktorstudien im Studienjahr 2001/2002 auch durch ein Stipendium unterstützt hat.

2

Vgl.: Richardson, Jeremy (red.): European Union. Power and Policy-making. New York, 2002, Routledge. S. hierzu noch vor allem die auf die Institutionalisierung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Common Foreign and Security Policy - CFSP) gerichteten Bestrebungen. Die stärker werdende - und auch von Fiaskos nicht freie - Übernahme einer Rolle auf dem Gebiet der Außenpolitik widerspiegelt gut die Schwierigkeiten der ernsteren politischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Vgl.: Zielonka, Jan: Paradoxes of European Foreign Policy. The Hague, 1998, Kluwer Law International. Soetendorp, Ben: Foreign policy in the European Union : theory, history and practice. London, 1999, Addison Wesley Longman.

3

Vgl.: Toggenburg, Gabriel: The European Union’s Endeavours for Minorities. In: Trifunovska, Sezana (red.): Minority Rigths in Europa – European Minorities and Languages. The Hague, 2001, ACM Press. p. 210–211.

4

Bis 1994 Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE).

5

Pariser Charta für ein neues Europa (1990); Artikel 30-40 des Kopenhagener Dokuments der Konferenz der KSZE über die menschliche Dimension (1990), Abschnitt II und VI des Dokuments von Helsinki der KSZE (1992), Charta der Europäischen Sicherheit der KSZE (1999) - Artikel 19-27 des Teils über die menschliche Dimension.

6

S. hierzu ausführlicher: Cumper, Peter - Wheatley, Steven (red.): Minority Rights in the ‘New’ Europe. The Hague, 1999, Martinus Nijhoff. Benoit-Roluner, Florence: The Minority Question in Europa. Texts and Commentary. Strasbourg, 1996, Council of Europe Publishing. Trifunovska: op. cit.

7

Zustand vom 1. Juli 2002

8

Vgl.: Estébanez, María Amor Martín: The Protection of National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities. In: Newahl, N. - Rosas, A. (red.): The European Union and Human Rights. The Hague, 1995, Martinus Nijhoff. p. 133-135.

9

Romano Prodi, der Vorsitzende der EU-Kommission, wie auch andere Beamten der EU, verweisen mehrmals mit der Bemerkung „Europa ist das Europa der Minderheiten” auf jene kulturelle Vielfalt, was zur gleichen Zeit so verstanden werden kann, dass keine einzige Nation innerhalb der Union die Mehrheit bildet, und auch so, als ob dies die Anerkennung der Minderheiten innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten bedeuten würde. Es ist charakteristisch, dass auch bei dem Besuch von Romano Prodi im vergangenen Jahr in Ungarn dieser Satz von ihm zitiert wurde. MTI (Ungarische Nachrichtenagentur, 5. April 2001).

10

S. außerdem auf den Gebieten der Erweiterung und des Minderheitenschutzes: Liebich, André: Ethnic Minorities and Long-Term Implications of EU Enlargement. RSC Series 98/47. Florence, 1998, European University Institute. Friis, Lycke - Murphy, Anna: Negotiating in a Time of Crisis: The EU’s Response to the Military Conflict in Kosovo. RSC WP Series 2000/20, Florence, 2000, European University Institute. p. 1-5.

11

Vgl.: De Witte, Bruno: Politics versus Law in the EU’s Approach to Ethnic Minorities. RSC Series 2000/4, Florence, 2000, European University Institute.

12

Vgl.: Toggenburg: op. cit. p. 229-231.

13

Vgl.: EUROMOSAIC Report, Brussels, OOPEC, ISBN 92-827-5512-6

14

In Spanien z. B. Katalonien, das Baskenland, oder in Italien die einen spezifischen Status genießende Provinz Trentino-Alto Adige, und innerhalb dieser der Bezirk Bozen/Bolzano, ähnlich wie die zu Finnland gehörenden Aland-Inseln, die über eine umfassende Autonomie für die örtliche schwedische Minderheit verfügen, übt die Regionalpolitik der EU auf den ersten Blick einen positiven Einfluss auf die dort lebenden Minderheiten aus. Der Zugang zu den regionalen Förderungen, genau so wie der Zugang zu der Vertretung bei der Union im Ausschuss der Regionen kann auf jeden Fall so aufgefasst werden, dass dadurch auch die Positionen dieser Minderheiten gefördert werden. Dennoch lohnt es sich darauf aufzumerken, dass die von der Union geförderten Regionen nicht überall identisch sind mit den Siedlungsgebieten der regionalen Minderheiten, ganz zu schweigen davon, dass andere, territorial nicht homogene Minderheiten von diesen Politiken überhaupt nicht betroffen werden. Außerdem lohnt es sich hervorzuheben, dass das Ziel der regionalen Förderungen ausdrücklich nur die Förderung der wirtschaftlich benachteiligten Regionen ist. So wurden von den Mitgliedstaaten bei der Bildung der Regionen in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und am Förderungssystem änderte sich auch durch die Annahme des Artikels 128 des Vertrages von Maastricht nichts wesentlich. Vgl.: Biscoe, Adam: The European Union and Minority Nations. In: Cumper - Wheatley: op. cit. p. 89-91.; De Witte: op. cit. p. 17-20.

15

Dieser Artikel und die anderen möglichen Zusammenhänge mit dem Minderheitenschutz der Charta analysiert Guido Schwellnus: „Much ado about nothing?” Minority Protection and the EU Charter of Fundamental Rights. Constitutional Web-Papers, ConWEB No. 5/2001. http://les1-man.ac.uk/conweb

16

Vgl.: Biscoe: op. cit. p. 92-93. Zur integrierenden Rolle der Kultur vgl. ausführlicher: Mitsilegas, Valsamis: Culture in the Evolution of European Law: Panacea in the Quest for Identity? In: Bergeron, J. H. – Fitzpatrick, P. (red.): Europe’s Other: European Law between Modernity and Postmodernity. Dartmouth, 1998, Ashgate, p. 111-129. und De Witte, Bruno: The Cultural Dimension of Community Law. In: Collected Courses of the Academy of European Law, 1995. Vol 4. Book 1, p. 229-299.

17

Zu all dem gibt es die Möglichkeit im Rahmen des Programms KULTUR 2000, das heute die Programme ARIANE für das Buchverlagswesen und vor allem zur Förderung der Übersetzungen, das dem Schutz des europäischen kulturellen Erbes dienende Programm RAPHAEL und auch das Programm KALEIDOSKOP, das die künstlerisch-kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Ländern fördert. http::/ /www.europa.eu.int/comm/culture/eac/c2000-index_en.html

18

Vgl.: P. R. Brass: Ethnicity and nationalism: Theory and Comparison. New Delhi, 1991, Sage. p. 11-41.

19

European Commission, Euromosaic: The Production and Reproduction of the Minority Language Groups in the European Union. (Luxembourg, Office for Official Publications of the European Communities, 1996)

20

Niamh Nic Shuibhne: EC Law and Minority Language Policy. The Hague, 2002, Kluwer Law International. p. 33–60.

21

Vgl.: Toggenburg: op. cit. p. 208-213.

22

Der Beschluss wurde aufgrund der Resolution von Gaetano Arfé vom Parlament am 16. Oktober 1981 angenommen. (OJ 1981 No. C 287, p. 106)

23

Der Beschluss wurde aufgrund des Berichts von Gaetano Arfé vom Parlament am 16. Oktober 1981 angenommen. (OJ 1983 No. C 68, p. 103)

24

Der Beschluss aus dem Jahre 1987 wird nach seinem Unterbreiter auch Kujpers-Resolution genannt. Später wurde im Parlament auch ein Bericht verabschiedet über die „Charta der Rechte der ethnischen Gruppen”, der von Graf Stauffenberg vorbereitet wurde, der aber aus unterschiedlichen Gründen im Plenum nicht eingebracht wurde, und dessen Idee seit dem Inkrafttreten der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates noch mehr in den Hintergrund getreten ist. Vgl.: Toggenburg: op. cit. 210

25

Der Beschluss wurde am 9. Februar 1994 aufgrund der sogenannten Killilea-Resolution angenommen. OJ No. C 61 (29. 2. 1994), p. 110-113

26

Die Erklärung der Pariser Charta der KSZE für ein Neues Europa wurde im Jahre 1991 angenommen.

27

Vgl. z. B. den „Beschluss über die Lage der Menschenrechte und der Minderheiten der Urbevölkerung in Argentinien” OJ 1997 No. C 115, p. 171, oder den „Beschluss über die Minderheitenrechte und den Schutz der Minderheitenrechte in Rumänien” OJ 1995 No. C 249, p. 157. Wie zu sehen ist, befassen sich diese Beschlüsse überwiegend mit in Ländern außerhalb der Union lebenden Minderheiten, die einzige Ausnahme ist vielleicht der Beschluss „Über die Diskriminierung der Roma” (S.: OJ 1995 No. C 249, p. 156), der die Kommission ohne territoriale Festlegungen dazu auffordert, Anstrengungen zu unternehmen, dass das Roma-Volk „sich in jene Gesellschaften integriert, wo es lebt”.

28

Der Beschluss war in der Online-Ausgabe des Official Journal im Juli 2002 noch nicht zugänglich. Der Text des Beschlusses ist zu finden unter: www.troc.es/ciemen/ mercator/48-3.htm

29

Früher war dies die Zeile B3-1006. S. http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/ sgc/aides/forms/eac06_en.htm

30

Die bezügliche Mitteilung der Kommission ist zu finden: In: OJ 1999 No. C 125, p. 14.

31

Aufgrund des gemeinsamen Beschlusses des Parlaments der EU und des Europäischen Rates Nr. 1934/2000/EC.

32

Vgl.: Eva Blasser - Margret Oberhofer: Looking back: Parliamentarians and minority organisations reflect on the European Year of Languagues. Eurolang News http://217. 136.252.147/webpub/eurolang/news.asp?ID=3445

33

a. a. O.

34

a.a.O.

35

Umfangreichere Informationen über die Tätigkeit des Büros sind auf seiner Homepage zu finden: http://www.ebul.org

36

S. http://www.mercator-central.org

37

Die juristische Datenbank und die Forschungen im Zusammenhang mit dem Sprachgebrauch in der Verwaltung wird von der Stiftung CIEMEN in Barcelona durchgeführt (http://www.troc.es./ciemen/mercator/index-gb.htm), das Unterrichtsprogramm von der Friesischen Akademie in Friesland (Ljouwert/Leeuwarden – Niederlande; erreichbar: http://www.mercator-education.org), während MERCATOR sich mit der Massenkommunikation und Minderheitenpresse befasst, die Forschung in Bezug auf die Medien wird an der University Wales at Aberystwyth abgewickelt (http://www.aber.ac.uk~merww).

38

EUROMOSAIC Report, Brussels, 1996, Office for Official Publications of the European Union. Weitere Details im Weltnetz: http://europa.eu.int/comm/education/ langmin/euromosaic. html

39

a. a. O.

40

S.: http://www.eurolang.net

41

Abgesehen davon, wenn wir den Artikel 13 des Vertrages von Amsterdam gegen die Diskriminierung nicht zu diesem Begriff zählen.

42

Über den Konvent ausführlicher: http://www.european-convention.eu.int Die gesellschaftliche Debatte über die Zukunft der EU s.: http://www.europa.eu.int/futurum/ index_en.htm

43

Vgl.: Schwellnus: op. cit. p. 10

44

Vgl: McCrudden, Christopher: The Future of the EU Charter of Fundamental Rights. New York, Jean Monnet Working Papers, 2001. 10/2001

45

Bis zum Juli 2002 hat sich der Gerichtshof noch in keinem einzigen Fall auf die Charta berufen.

46

S. das Urteil in der Sache Bickel/Franz C-274/96, beschlossen im Jahre 1996. Der Fall wird analysiert von Toggenburg, Gabriel: Der Europäische Gerichtshof - unverhoffter Anwalt der Minderheiten Europas? In: Academia, No. 18. 1999. p. 7; sowie den Fall Agonese C-281/98, in dem am 6. Juni 2000 das Urteil gefällt wurde, vgl.: Palermo, Francesco: Diritto comunitario e tutela delle minoranze. In: Diritto Pubblico Comparato ed Europea, 2000-III.

47

Die Louwert-Deklaration kann auf der Homepage von EBLUL erreicht werden: http:/ /www.eblul.org

48

Wegen der Anforderung der Einstimmigkeit ist es fast unmöglich, die kulturelle Politik der Union auch auf den Schutz der Minderheiten auszudehnen, da jedweder derartiger Vorschlag auf den Widerstand Frankreichs und Griechenlands stoßen kann.

49

S. unter anderem die Tätigkeit der von Nelly Maes geleiteten ALE/Verts-Fraktion im europäischen Parlament in dem Konvent.

50

Vgl. Shuibhne op. cit. Kapitel 3 und 5. S. z. B. die Rechtsfälle bei Bickel und Franz [1998] C-274/96 und Angonese v. Cassa di Risparmio [2000] C-281/98.

51

Shuibhne: op. cit. p. 289-294.

 

Literatur

Biscoe, Adam (1999): The European Union and Minority Nations. In: Cumper, Peter Wheatley, Steven (red.): Minority Rights in the ‘New’ Europe.The Hague: Martinus Nijhoff. pp. 89-101.

De Witte, Bruno (2000): Politics versus Law in the EU’s Approach to Ethnic Minorities.RSC Series 2000/4. Florence: European University Institute.

Estébanez, María Amor Martín (1995): The Protection of National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities. In: Newahl, N.–Rosas, A. (red.): The European Union and Human Rights.The Hague: Martinus Nijhoff. p. 130.

Liebich, André (1998): Ethnic Minorities and Long-Term Implications of EU Enlargement. RSC Serie 98/47. Florence: European University Institute.

Novak, Meinhard (1999) EuGH: Gleichbehandlung bei der Gerichtssprache. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftrecht3/1999. p. 82.

Schwellnus, Guido (2001): „Muchado about nothing?” Minority Protection and the EU Charter of Fundamental Rights.Constitutional Web-Papers, ConWEB No. 5/2001. http://les1.man. ac.uk/conweb

Streinz, Rudolf (1996): Minderheiten- und Volksgruppenrechte in der Europäischen Union. In: Blumenwitz, D. und Gronig,G.:Der Schutz von Minderheiten- und Volksgruppenrechten durch die Europäische Union. p. 11.

Toggenburg, Gabriel (1999): Der EuGH und der Minderheitenschutz. In: European Law Reporter,Vol. 1. p. 11.

Toggenburg, Gabriel (2001): The European Union’s Endeavours for Minorities. In: Trifunovska, Sezana (red.): Minority Rights in Europe–European Minorities and Languages.The Hague: ACM Press. pp. 205-234.

Woelk, Jens (1995): Das Mercator-Netzwerk ist geknüpft. In: Progrom,September, p. 36.