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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 21: 133–148.

KÁROLY LÁBADI

Gesetze über die Sprache und die sprachlichen Rechte in Kroatien

 

1. Die Ungarn in Kroatien von demographischem und statistischem Gesichtspunkt aus

Für die Geschichte der Mehrheit der auf dem Territorium Kroatiens lebenden Ungarn waren im vergangenen Jahrhundert stürmische Zeiten bezeichnend: zuerst genossen sie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Ungarn, danach lebten sie infolge der Grenzziehung im Friedensvertrag von Trianon ihrer muttersprachlichen Rechte beraubt im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Vor dem Zweiten Weltkrieg gehörte ihre Heimat für eine kurze Zeit wiederum zum Mutterland, danach gehörte sie als Bestandteil der Republik Kroatien zu Jugoslawien von Avnoj. Im Leben der in Kroatien lebenden Ungarn galt der Mai 1991 als bedeutende Wende, als die Bevölkerung des Landesteiles in der am 19. abgehaltenen Volksabstimmung für die Gründung des unabhängigen kroatischen Staates stimmte, und damit zugleich auch über den Austritt aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien entschied. Einen Monat später wurde in Zagreb die Unabhängigkeit der Republik Kroatien proklamiert. Der serbische Gegenschritt blieb auch nicht aus, der zum Teil die dicht von Ungarn besiedelten Gebiete betraf: am 4. September wurde von den serbischen Streitkräften die „Befreiung” des Drauwinkels für abgeschlossen gehalten. Praktisch wurde die bewaffnete Besetzung vollständig, der Lebensraum der im Drauwinkel lebenden Ungarn wurde von dem seine Unabhängigkeit proklamierenden Kroatien losgetrennt. Nach dem Zerfall des südslawischen Staates mussten die unter serbischer Leitung in einer überwiegend homogenen sprachlichen Umgebung lebenden Ungarn sieben Jahre warten, bis sie als Staatsangehörige Kroatiens wieder frei sein konnten.

In den allgemeinen Verfügungen der im Jahre 1990 entstandenen neuen kroatischen Verfassung bezeichneten die Verfasser des Textes das Land als gemeinsame Heimat der kroatischen Nation und der in diesem Land lebenden Nationalitäten – unter ihnen auch der Ungarn1. Leider konnten im Laufe der Kriegsjahre die zu mehr als einem Drittel im Drauwinkel lebenden Ungarn, sowie der bedeutende Teil der Streusiedlungen die Bedeutung dieser Feststellung nicht verspüren. Die Mehrheit konnte erst nach Kriegsende über die Möglichkeiten verfügen, die die nationale Gleichheit proklamieren.

1.1 Ungarische Demographie

Als im Jahre 1910 in Kroatien, in den auch heute zum Land gehörenden Territorien, eine Volkszählung abgehalten wurde, bekannten sich 70 000 als Ungarn. Seitdem ist die Abnahme unaufhaltbar – beinahe zwei Drittel der ungarischen Bevölkerung wurden erodiert. Im vergangenen Jahrhundert galt als ein bedeutender Blutverlust, dass während des Zweiten Weltkriegs und in der Zeit danach rund 7000 Ungarn Jugoslawien verließen, zu dem damals auch Kroatien gehörte. Ein zweiter Grund für die bedeutende Abnahme liegt in der starken Assimilation sowie im Rückgang der Geburtenzahlen. Die Proportionen der Nationalitäten veränderten sich auch wegen der Ansiedlung von anderen Nationalitäten, was eindeutig von den demographischen Indizes unterstützt wird. Die Zahl der ungarischen Einwohner von konkreten Siedlungen nahm auffallend und plötzlich ab. Dadurch, dass in den einzelnen Siedlungen immer weniger wohnten, gingen sie leichter in der Mehrheitsnation auf. Diese Tatsache wurde dann nach dem Krieg in erster Linie durch den sprunghaften Anstieg der Mischehen beschleunigt. Der Anteil der Ungarn in Kroatien innerhalb von konkreten Verwaltungseinheiten hat sich in den vergangenen zweiundneunzig Jahren bedeutend verändert, infolgedessen sind viele ursprünglich von ihnen bewohnte Gebiete bzw. Siedlungen zu Streugebieten bzw. -siedlungen geworden. Diese Erscheinung lässt sich am auffallendsten im westlichen und östlichen Slawonien feststellen. Außerhalb dieser Gebiete sind unter ähnlichen Umständen Ungarn auch in Zagreb und Umgebung sowie an der Adriaküste in statistisch niedriger Zahl vorhanden. Allein im Drauwinkel leben Ungarn noch in einem immer enger werdenden homogenen sprachlichen Lebensraum, obzwar der von den Serben im Jahre 1991 aufgenommene Südslawenkrieg auch dort ihre Abnahme beschleunigt hat.

Die Anordnung der Ungarn in Kroatien ist einem in das Wasser gefallenen Tintenfleck ähnlich: wo die Tinte in das Wasser tropft, dort ist das Wasser am dunkelsten, das heißt, dass dort die Anzahl der Ungarn am höchsten ist. Von der Mitte des Tintenflecks sich entfernend, ändert sich die Farbe des Wassers, es wird schon immer blasser, d. h. an der Gesamtzahl der Bevölkerung ist der Anteil der Ungarn immer geringer. Sie leben verstreut, erkennen nicht einmal mehr den Prozess des Sprach- und Kulturverlusts. Um beim Beispiel des Tintenflecks zu bleiben, dieser verteilt sich immer mehr im Wasser, und innerhalb einer kurzen Zeit kann er seine Umgebung nicht mehr verfärben, er löst sich einfach auf, und hinterlässt nicht einmal eine Spur. Im homogensten Milieu, im Zentrum des „Tintenflecks”, auch im Drauwinkel kann die rasche und drastische Abnahme der Zahl der Ungarn verfolgt werden. Die Ursache ist in erster Linie die niedrige Geburtenzahl, der Überalterungsindex der Bevölkerung wird immer größer, auch die in den letzten Jahrzehnten stärker werdende Assimilation darf nicht außer Acht gelassen werden. Die Zahl der Lebendgeburten war schon in den 50er Jahren auf den Minimalstand gesunken, auf unter 15%. In der Zeit zwischen 1961 und 1991 wurde dieser Vorgang noch intensiver. Die Situation wurde dadurch noch verschärft, dass die Landwirtschaft, der Weinbau, der der Bevölkerung das bedeutendste Auskommen sicherte, allmählich verschwand. Immer jüngere Jahrgänge der Bevölkerung wanderten ab, und suchten sich ein Auskommen in den mehr entwickelten Gebieten des Landes oder in Westeuropa. In den 80er Jahren sank die Abwanderung auf unter 10%. Von den Volkszählungen wurde die Statistik noch mehr verschlechtert, dann es erschien als Nationalitätenkategorie die jugoslawische, die eher eine territoriale Zugehörigkeit bezeichnete, dennoch ließen sich viele, in erster Linie die in Mischehen lebenden, in dieser Gruppe eintragen. Bei der Volkszählung im Jahre 1981 bekannten sich von den Ungarn 800–1000 Personen als Jugoslawen.

Aufgrund der alle zehn Jahre durchgeführten Volkszählungen seit dem Zweiten Weltkrieg gestaltete sich die Anzahl der Ungarn in Kroatien wie folgt: 1948: 51 399; 1953: 47 725; 1961: 42 347; 1971: 35 488; 1981: 25 439; 1991: 22 355; 2001: 16 595 Personen.

Die überwiegende Mehrheit der ungarischen Gesamtbevölkerung stellten im Jahre 1991 die im Drauwinkel lebenden Ungarn. Verblüffend wenige Ungarn lebten in der westslawonischen Region, in der früh die Herausbildung der Streugebiete Kroatiens begonnen hatte. Die Zahl der Ungarn in den ostslawonischen Kreisen ist in erster Linie in Rétfalu, Kórógy, Szentlászló und Haraszti bedeutender. Bei der Zusammenschreibung in den Bezirken an der Küste wurden 1 955 Ungarn registriert. Ihre Zahl ist trotz der leichten Zunahme – in erster Linie durch die Einwanderer aus der Batschka – nicht bedeutend, weil sie verstreut, nicht in einem Block siedeln. Das ist auch die Situation bei den in größeren Städten lebenden Ungarn: in Zagreb wurden 1971 1408 Ungarn, im Jahre 1991 1178 Ungarn zusammengeschrieben. Die Stadt mit der größten ungarischen Bevölkerung war im Jahre 1991 die Stadt Osijek (Eszék) mit insgesamt 104 761 Einwohnern, dort lebten ebenfalls nicht in einem Block 1344 Ungarn. Von den Siedlungen mit absolut ungarischer Mehrheit an der Bevölkerung gab es im Jahre 1991 nur noch 9, alle von dörflichem Charakter, im Drauwinkel gelegen. Im gleichen Zeitraum lebten dort in relativer Mehrheit nur in 6 Siedlungen Ungarn.

Die erste Volkszählung nach dem 1991 ausgebrochenen Krieg wurde im Jahre 2001 abgehalten, die Nationalitätenindizes wurden am 21. Juni 2002 bekannt. Innerhalb von zehn Jahren hat die Zahl der Ungarn in Kroatien um 25,77% abgenommen. Noch tragischer lässt die Situation die Zahl erscheinen, die sich auf die Muttersprache bezieht: insgesamt 12 651 gaben an, dass ihre Muttersprache das Ungarische ist.

1.2. Die territoriale Gliederung der Ungarn in Kroatien

Auch durch die neueste Volkszählung vom Jahre 2001 wird unterstrichen, dass die Anzahl jener, die das Ungarische als ihre Muttersprache angaben, außerhalb der homogenen sprachlichen Umgebung, also außerhalb der Grenzen des Bezirks Nord-Baranja, in den kontinentalen Bezirken am fühlbarsten ist, und wahrscheinlich ist auch dort der Gebrauch der Muttersprache am problematischsten:

Gebiet

Von ungarischer
Nationalität

Von ungarischer
Muttersprache

Differenz

 

Personen

%

Personen

%

Personen

%

Bezirk Nordbaranja

9 784

58,9

8 307

65,5

–1477

15,0

Übrige kontinentale Bezirke

5 251

31,6

3 015

23,8

–2236

42,5

Küstenbezirke

1 560

9,4

1 328

10,4

–232

14,8

Insgesamt

16 595

100,0

12 650

100,0

–3945

–23,7

 

2. Konstitutionelle Rechte der Minderheiten und andere Garantien

Die erste Verfassung der freien und unabhängigen Republik Kroatien, dann auch die im Jahre 2001 modifizierte Verfassung, zählt neben der kroatischen Nation als staatsbildende Minderheitenelemente die Ungarn auf in der Gesellschaft von Serben, Tschechen, Slowaken, Italienern, Juden, Deutschen, Österreichern, Ukrainern, Ruthenen und anderen, für die sie die Gleichberechtigung im Einklang mit den demokratischen Normen der freien Welt garantiert. Im Grunde genommen wird im Kapitel über die Menschenrechte und die grundlegenden Freiheitsrechte wiederum bestätigt, dass in der Republik Kroatien allen, unabhängig unter anderem von der nationalen Zugehörigkeit, dieselben Freiheitsrechte zustehen.2 Auch im nächsten Artikel ist enthalten, dass die Republik Kroatien jeder nationalen Minderheit die Gleichberechtigung garantiert.3

Im Interesse der Gleichberechtigung und des Schutzes der Rechte der nationalen Minderheiten wurden weitere Gesetze mit Verfassungskraft angenommen.4 Der Entfaltung des Interessenschutzes dient auch jene Verfügung, nach der alle nationale Minderheiten das Recht haben, in den kroatischen Sabor einen Angeordneten zu wählen.5

Allen Angehörigen einer nationalen Minderheit garantiert die Verfassung, sich frei über ihre nationale Zugehörigkeit zu äußern, frei ihre Muttersprache und ihre Schrift zu gebrauchen, sowie Gebrauch vom Recht der kulturellen Autonomie zu machen.6 Die Schürung des Nationalhasses ist verboten und zu bestrafen.7

Jedes das nationale Minderheitenrecht betreffende Gesetz wird von der obersten gesetzgebenden Körperschaft, vom kroatischen Sabor angenommen, zur Verabschiedung ist die Mehrheit von mehr als 2/3 der Abgeordneten erforderlich.8

Im Jahre 1997 trat die Republik Kroatien der Europäischen Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen des Europarates als Unterzeichnerstaat bei.9 Mit der Annahme der Charta wurde auch auf dem Territorium Kroatiens praktisch das umfassende Recht des Gebrauchs der Regional- und Minderheitensprachen – unter ihnen auch des Ungarischen – im privaten und öffentlichen Leben möglich, was neben den vorhandenen Möglichkeiten auch die Einführung anderer sicherstellt.

Als neuerer Schild des Minderheitenschutzes dient das im Jahre 2000 verabschiedete Gesetz mit Verfassungskraft über die menschlichen Freiheitsrechte und über die ethnischen und nationalen Gemeinschaften oder Minderheiten der Republik Kroatien.10 Mit dem verabschiedeten Rechtsnormensemble schützt die Republik Kroatien die Erhaltung, die Rechtsgleichheit der Minderheiten – unter ihnen auch der Ungarn –,11 außerdem hilft sie im Interesse der nationalen, kulturellen und sprachlichen Entwicklung bei der Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen der Minderheit und dem Mutterland.12 Aufs Neue wird deklariert, wie dies bereits von Artikel 15 der Verfassung verfügt wird, dass die ethnischen und nationalen Gemeinschaften oder Minderheiten in Kroatien über das Recht auf kulturelle Autonomie verfügen.13

In jenen Städten und Kreisen, in denen die nationale Minderheit in der Mehrheit ist, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Muttersprache auch im offiziellen Leben zu gebrauchen.14 Ein derartiges Gebiet ist in Kroatien im Bezirk Vukovarska–Sremska (Vukovár–Szerém), Korog (Kórógy) oder der Drauwinkel, wo sich das Ungartum in homogener sprachlicher Umgebung befindet, und wo die Siedlungen zu zwei Verwaltungsgebieten, zu den Kreisen Kneževi Vinogradi (Hercegszöllős) und Bilje (Bellye) gehören. Die das Leben der Kreise regelnden Statute und Grundordnungen gehen auch auf die Rechte der autochthon dort lebenden Ungarn ein. Das Statut des Kreises Kneževi Vinogradi ermöglicht, falls Bedarf besteht, die Anwendung der ungarischen Sprache in der Verwaltung, außerdem wird auch der Gebrauch der nationalen Symbole und der Nationalhymne geregelt.15 Im Kreis Bilje (Bellye) wurde das Statut im Jahre 2000 dahingehend modifiziert,16 dass parallel zur kroatischen Sprache in den von Ungarn bewohnten Dörfern des Kreises in der Verwaltung, im offiziellen Kontakt auch das Ungarische gleichberechtigt gemacht wurde. Eigentlich wurde das Kapitel II des Statuts des Kreises, das die ungarische Minderheit behandelte, konkretisiert, das die Artikel 10-14 umfasst und sich auf die Siedlungen Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) erstreckt:

„Artikel 10 In einem Teil des Kreises Bilje (Bellye), und zwar in den Siedlungen Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) wird parallel zur kroatischen Sprache und zur Schrift mit lateinischem Alphabet als gleichberechtigte offizielle Sprache die ungarische Sprache und Schrift eingeführt, im Einklang mit dem Gesetz mit Verfassungskraft über die Menschenrechte und die Freiheit, sowie über die Rechte der in der Republik Kroatien lebenden ethnischen und nationalen Minderheiten, mit dem Rahmenabkommen des Europarates in Bezug auf den Schutz der nationalen Minderheiten, im Einklang mit dem Gesetz der Republik Kroatien in Bezug auf den Sprach- und Schriftgebrauch der nationalen Minderheiten und mit gegenwärtigem Statut.

Artikel 11 Aufgrund des Artikels 11 des Statuts ist auf dem Gebiet des Kreises Bilje (Bellye), und zwar in Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) in zwei Sprachen, mit gleicher Buchstabengröße Folgendes zu schreiben:

– die geschriebenen Verkehrszeichen und sonstige im Verkehr verwendete geschriebene Hinweise,

– die Namen der Straßen und Plätze,

– die Ortsnamen und die geographischen Bezeichnungen.

In den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Siedlungen des Kreises Bilje (Bellye) sind die traditionellen Ortsnamen und geographischen Namen zu verwenden.

In den genannten Siedlungen des Kreises Bilje (Bellye) bringen jene juristischen und natürlichen Personen, die eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die Bezeichnungen außer in kroatischer Sprache auch in ungarischer Sprache an.

Artikel 12 Die Arbeit der lokalen Ausschüsse wird in Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) in kroatischer Sprache mit lateinischer Schrift sowie in ungarischer Sprache und Schrift durchgeführt.

Im Falle der lokalen Ausschüsse in Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) muss die Zweisprachigkeit in kroatischer und ungarischer Sprache in Bezug auf Folgendes sichergestellt werden:

– auf den Stempeln und Siegeln der Text in Buchstaben in gleicher Größe

– die Aufschriften auf Tafeln in gleicher Buchstabengröße

– die Briefköpfe in gleicher Buchstabengröße

– in offiziellen Benachrichtigungen, Mitteilungen.

Absatz 2 dieses Artikels gilt auch für die in Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) eine öffentliche Tätigkeit ausübenden juristischen Persönlichkeiten, bzw. auch auf ihre in obigen Siedlungen tätigen Außenstellen.

Artikel 13 Die ungarische Minderheit hat das Recht, ihre Nationalflagge, ihre nationalen Abzeichen und Symbole in den Siedlungen Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) anzubringen.

Bei der offiziellen Verwendung der ungarischen Nationalflagge, der Abzeichen und Symbole sind auch anlässlich der staatlichen Feiertage und des Tages des Kreises auch die Nationalflagge, die Abzeichen und die Symbole der Republik Kroatien anzubringen.

Vor dem Spielen der Nationalhymne des Mutterlandes ist obligatorisch auch die Nationalhymne der Republik Kroatien zu spielen.

Artikel 14 In den Kindergärten des Gebiets Kopačevo (Kopács), Vardarac (Várdaróc) und Lug (Laskó) ist das Unterrichts- und Erziehungsprogramm in ungarischer Sprache und Schrift zu verwirklichen.

Der Kreis Bilje (Bellye) unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell die Informations- und Verlagstätigkeit der ungarischen Minderheit, sowie gewährt auch den ungarischen Sportklubs und Kulturvereinen eine finanzielle Förderung.

Das Blatt des Kreises wird in der entsprechenden Auflage auch in ungarischer Sprache herausgegeben.”

Für das Ungartum in Kroatien bedeutet der Fakt eine weitere juristische Garantie, dass von der Republik Kroatien und der Republik Ungarn im Jahre 1992 ein Vertrag über die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit abgeschlossen wurde, dem im Jahre 1995 der Vertrag von Osijek (Eszék) über den Schutz der Rechte der in der Republik Ungarn lebenden kroatischen Minderheit und der in der Republik Kroatien lebenden ungarischen Minderheit folgte. Beide Dokumente gingen auf gegenseitiger Grundlage die Verpflichtungen zur Verbesserung der Lebensumstände der Minderheiten und ihrer je besseren Ungestörtheit ein. Das wesentlichste Element der bilateralen Vereinbarung ist, dass die Vertragsparteien „ihren Minderheiten die Bewahrung der Kultur, der Sprache, der Religion und der ungarischen bzw. der kroatischen Identität sichern;”17 „sie sichern die entsprechende Organisation der in den Sprachen der Minderheiten unterrichtenden vorhandenen Kindergärten, Grund- und Mittelschulen, bzw. Hochschuleinrichtungen, sowie die Gründung von neuen Unterrichtsanstalten;”18 sie sichern den Angehörigen der Minderheiten im privaten und öffentlichen Leben den freien Gebrauch der Muttersprache, der ursprünglichen Familien- und Vornamen und ihre standesamtliche Eintragung.

Die Vertragsparteien gehen die Verpflichtung ein, in den von den Minderheiten bewohnten Gebieten den entsprechenden Gebrauch beider Sprachen, vor allem in Bezug auf die geographischen Namen und öffentlichen Aufschriften, in den Organen der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation, in der Verwaltung und in der Rechtsprechung, sowie in sonstigen öffentlichen Institutionen zu sichern, im Einklang mit der inneren Rechtsordnung ihrer Länder.”19 „Die Vertragsparteien achten jenes Recht der Minderheiten, ihre Religion in der Muttersprache zu praktizieren, und derartige Anstrengungen der Kirche zu fördern.”20

 

3. Ungarische Information

Für die in Kroatien lebende ungarische Minderheit bestand die Möglichkeit der Information in der Muttersprache auch schon vor dem Krieg von 1991, diese Jahre zogen sie aber gründlich in Mitleidenschaft. Die nach der Erlangung der Unabhängigkeit des Landes verabschiedeten Gesetze, die internationalen Abkommen intensivierten den Schutz der nationalen Minderheiten und die Garantie der umfassenden Menschenrechte, sowie die Sicherstellung und Möglichkeit der muttersprachlichen Information,21 der Neubeginn ist aber auch auf diesem Gebiet nicht problemlos. Vor dem Krieg gelangte als einziges Presseerzeugnis das Wochenblatt „Magyar Képes Újság” [Ungarische Bilderzeitung] zu den ungarischen Lesern in Kroatien, die von einem aus 12 Mitgliedern bestehenden Redaktionsausschuss redigiert wurde. Während der Zeit der Besetzung wurde ihre Veröffentlichung unter dem Titel „Új Magyar Képes Újság” neu aufgenommen. Mehrere Redakteure wechselten einander ab, auch die Zahl der Mitarbeiter sank. Der letzte Jahrgang wurde nur noch von vier Mitarbeitern hergestellt. Nicht nur die Zahl der Mitarbeiter hat abgenommen, sondern auch das Wochenblatt ist dünner geworden. Aus dem Umfang von früher 32 Seiten sind 20 Seiten geworden, von denen ein Viertel auf das Fernsehprogramm entfällt.

In den Kriegsjahren wurde in Budapest, herausgegeben von der Stiftung Drauwinkel, im Januar 1994 die erste Nummer des „Kroatischen Ungartums” („Horvátországi Magyarság”) hergestellt, später wurde die Zeitung von der GmbH HunCro Sajtó- és Könyvkiadó Kft. in Osijek (Eszék) herausgegeben. In der Einleitung der ersten Nummer schrieb der Redakteur: „Jetzt, da der Schrecken der ewigen Armut viele zuhause Gebliebene und Flüchtlinge peinigt, möchte dieses Monatsblatt mit seinen bescheidenen Mitteln den Durst stillen, wenn ein solcher besteht, der vom Mangel an aus der Heimat stammenden Literatur und Information ausgelöst wird. Deshalb meldet es sich zu Wort, damit je rascher die endlos scheinende Wartezeit, die Fastenzeit der Vorbereitung zu Ende geht, damit die Hoffnung in Erfüllung geht. Es herrsche Frieden!” Trotz der Schwierigkeiten hat das Monatsblatt 2002 seinen IX. Jahrgang erreicht, nach der dritten Nummer stellte es aber sein Erscheinen ein. Die Kinderzeitschrift Barkóca, die zwischen 1994 und 1996 in jedem Quartal erschien, gelangte systematisch und später nur gelegentlich zu den jüngsten Lesern.

Unter dem Titel Rovátkák erscheint seit 1993 ein Jahrbuch, zweimal wurde ein Bauernkalender (Gazda kalendárium) herausgebracht. Gelegentlich, meistens mit Unterstützung der ungarischen Regierung, verlassen auch andere Bücher die Druckerei.

Bei dem Rundfunk in Osijek sind nur zwei Rundfunkjournalisten von ungarischer Nationalität tätig. Die Sendung mit einer Sendezeit von 30 Minuten täglich ist nur im lokalen Sendebereich zu empfangen. Ihre Arbeit ist überwiegend auf die Übersetzung von kroatischen Nachrichten beschränkt, sie haben nur wenige Möglichkeiten zur Zusammenstellung von ungarischem Originalmaterial und Originalsendungen. Die Tätigkeit der ungarischen Nationalitätensektion der Redaktion und die Erweiterung der Sendezeit lassen noch auf sich warten. Die Fernsehsendungen in ungarischer Sprache machen erst im Jahre 2002 die ersten unsicheren Schritte: vom 15. März an, nach einer Unterbrechung von mehr als zehn Jahren, wurde mit der Unterstützung der Öffentlichen Stiftung Illyés wieder ein Fernsehprogramm in ungarischer Sprache produziert. Das eine halbe Stunde umfassende Programm wird jeden zweiten Freitag vom Slawonischen Fernsehen unter dem Titel „Drávatáj” (Landschaft an der Drau) übertragen, es wird von nebenberuflichen Mitarbeitern hergestellt. Außerdem sendet das Fernsehen Zagreb wöchentlich unter dem Titel „Prisma” („Prizma”) ein 25 Minuten umfassendes Programm über die Minderheiten, in dem gelegentlich auch Ungarn zu Wort kommen, übrigens ist kein einziger Mitarbeiter beschäftigt, der Ungarisch könnte. Die erwähnten schädlichen Erscheinungen reichen gerade dazu aus, dass sich ein Nebel über dem mit dem europäischen Maßstab empfohlenen und akzeptierten Verhalten bildet. Zwar wurde im Laufe der vergangenen Jahre nicht gegen die für die Informationstätigkeit geltenden Gesetze verstoßen, nur wurde der Zustand von vor 1991 nicht wieder hergestellt, und das Ausmaß der Förderung hat sich geändert – die Befriedigung der tatsächlichen Bedürfnisse bleibt hinter den Erwartungen zurück.

 

4. Muttersprachlicher Unterricht

Das ungarische Schulsystem in Kroatien war im Jahre 1991 zum größten Teil zerfallen. Im besetzten Gebiet im Drauwinkel waren insgesamt sieben Unterstufenlehrer und 14 Oberstufenlehrer, sowie zwei Kindergärtnerinnen geblieben. Täglich pendelten sie zwischen verschiedenen Siedlungen hin und her, damit der muttersprachliche Unterricht in irgendeiner Form bestehen bleiben konnte. Von den Behörden der Besatzer wurde der serbische Lehrplan obligatorisch gemacht, außerdem wurde die Selbständigkeit der beiden größten ungarischen Schulzentren, des Zentrums in Zmajevac (Vörösmart) und in Lug (Laskó), abgeschafft, und die Institutionen wurden zusammengezogen. Für die Kinder der zahlreichen im Mutterland Schutz findenden ungarischen und kroatischen Flüchtlinge wurden mit effizienter fachlicher Unterstützung des Pädagogischen Instituts des Komitats Baranya und des Instituts für Unterrichtsentwicklung des kroatischen Unterrichtsministeriums im Herbst 1991 in Ungarn, in Zánka, Harkány, Mohács, Siklós und anderswo Flüchtlingsschulen gegründet, in denen nach den kroatischen Lehrplänen aus Kroatien geflüchtete Pädagogen die Kinder unterrichteten. Im Schuljahr 1992 besuchten 905 Grundschüler und 571 Schüler aus Kroatien, unter ihnen viele ungarische Kinder, diese Schulen. Die in den besetzten Gebieten verbliebenen Lehrer konnten erst seit Ende 1996 wieder die kroatischen Lehrpläne verwenden, und einige Jahre mussten vergehen, bis sich die Lage der ungarischen Schulen wieder normalisierte.

Vom kroatischen Staat wurde im Jahre 2000 die Rechtsstellung der Minderheitenschulen, der Nationalitätenschulen auch durch ein Gesetz geregelt.22 Praktisch ist der muttersprachliche Unterricht vom Kindergarten bis zur Mittelschule möglich geworden.23 Zu seinen bedeutendsten Vorzügen gehört die positive Diskriminierung, kann doch der Unterricht in der Sprache der Minderheit auch für kleinere Gruppen, Klassenzüge als die kroatischen organisiert werden.24 Auch die Kroaten können die Sprache der Minderheit in den Kreisen und Städten lernen, in denen die von der Minderheit gesprochene Sprache nach der Anzahl der Sprecher auch die offizielle Sprache ist.25

Im Laufe der Jahre des Krieges war der Blutverlust der ungarischen Schulen zu verspüren, der auch seitdem nicht aufgehört hat. Neben der unglaublich niedrigen Geburtenzahl trug eine aus der Situation sich ergebende Erscheinung mit zur niedrigen Schülerzahl der ungarischen Klassenzüge bei: die in die befreiten Gebiete Kroatiens geflohenen Eltern gaben ihre Kinder in die dortigen kroatischen Schulen, sie erhielten keine muttersprachliche Ausbildung, und dies barg die Gefahr in sich, dass ihre Beziehung zur muttersprachlichen Kultur abreißt. Und in den meisten Fällen trat dies auch ein.

5. Ungarische Sprache in der Verwaltung

Zur Möglichkeit, bei Behörden ungarisch sprechen, die Angelegenheiten in der Muttersprache erledigen zu können, bietet sich in erster Linie am Wohnort die Gelegenheit, wo die Minderheit – eigentlich auch das Ungartum – zahlenmäßig überlegen ist. Deshalb ist im alltäglichen Leben am wichtigsten, dass der Kontakt und die Erledigung der Angelegenheiten auch von den Kreisverordnungen, Statuten und der lokalen Praxis nicht behindert werden. In Kroatien bietet sich im Bezirk Nord-Baranja in den Kreisen Bilje (Bellye) und Kneževi Vinogradi (Hercegszöllős) dazu die Möglichkeit am besten, wo hierzu die Kreisordnung die gesetzliche Möglichkeit sichert. In den übrigen Verwaltungseinheiten erreicht die ungarische Bevölkerung nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl.

6. Religiöses Leben und die Muttersprache

Auch die historischen Kirchen haben schwere Verluste hinnehmen müssen. Die katholischen Priester wurden alle von den Besatzern vertrieben, nur einige reformierte Geistliche, die allen Mut sammeln mussten, blieben zuhause. Sie spendeten die Sakramente, beerdigten, manchmal hielten sie Trauungen, noch seltener tauften sie. Es gab kaum einen Tag, wo sie nicht an einem offenen Grab stehen und den Hinterbliebenen Trost spenden mussten, wenn die Söhne überhaupt am Sarg der Eltern oder der Großeltern dort stehen konnten. Zwischen 1992 und 1996 fanden allein in Nieder-Baranja 556 Beerdigungen statt, 170 Reformierte und 386 Katholiken wurden beerdigt. Insgesamt sieben Trauungen wurden vorgenommen, 47 Neugeborene wurden getauft. Auch die Zahl der Konfirmierten machte nur 34 aus. Wie das Volk der Dörfer schmolz, so nahmen auch die Gemeinden ab: im Drauwinkel waren im Jahre 1969 3 022 Reformierte registriert, vor dem Krieg waren es 2 483. Im Jahre 1993 war die Zahl der Gläubigen auf 513 gesunken. 970 fehlten. Wie für die Angaben der Volkszählung, ist auch für die Liste der Gemeindeglieder die Abnahme der Zahlen charakteristisch: im Jahre 1969 waren in den Listen der Gemeinden im Drauwinkel 3 102 Gläubige verzeichnet, in Slawonien und auf dem Gebiet der Mission von Daruvar und jenseits der Mur waren 3 102 Gläubige registriert. In Kroatien hatte die reformierte Kirche insgesamt 3 124 Gläubige.26 Bei der Volkszählung im Jahre 2001 bekannten sich nur mehr 4 053 als zur Kirche gehörend.

Die Zahl der katholischen Gemeinschaft lag vor dem Krieg in den ungarischen Dörfern im Drauwinkel bei ungefähr 3 500. Aus der Datenmenge, die zu der religiösen Zugehörigkeit bei der Volkszählung von 2001 gehört, kann nicht entnommen werden, wie viele ungarische Katholiken in Kroatien leben, denn es wurden keine Daten nach der Nationalität der Gläubigen erfasst.

Zu den Verlusten an Seelen kam noch, dass auch die Gotteshäuser dem Krieg zum Opfer fielen: die Kirche in Bilje (Bellye) brannte nieder, 1993 zerschmolzen in der Kirche in Lug (Laskó) die Pfeifen der Angster-Orgel. Von den katholischen Kirchen erlitten die Kirchen in Bilje (Bellye), Zmajevac (Vörösmart) und in Kneževi Vinogradi (Hercegszöllős) Schäden. Zielpunkte waren die Kirche in Kopačevo (Kopács), die Pfarrhäuser in Kamenac (Kő) und anderswo. Die nicht zerstörten Kirchen wurden ökumenisch, sie nahmen alle Gläubige auf ohne Rücksicht auf die Konfession. Die katholische Kirche behielt auch nach dem Krieg ihre Struktur bei, doch haben die Ungarn im Drauwinkel keinen einzigen ungarischen Seelsorger.

Kaum hatte Kroatien seine Unabhängigkeit erlangt, löste sich die reformierte Kirche von der jugoslawischen reformierten Kirche, und am 31. Januar 1993 bildete sich schon auf dem freien kroatischen Gebiet, in Retfala (Rétfalu), die Reformierte Christliche Kirche in Kroatien. Die Kriegsjahre drückten aber ihrer Tätigkeit ihren Stempel auf: sie konnte sich nur um jene kümmern, die sich auf den befreiten Gebieten aufhielten, ein bedeutender Teil der Reformierten lebte aber bis 1997 im besetzten Drauwinkel sowie im Mutterland als Flüchtlinge, und sie konnten kaum in den Angelegenheiten ihrer Kirche mitreden. Sechs Jahre hindurch wurde auch keine Synode abgehalten, deshalb wurde von vielen die Gründung und die Tätigkeit, die Beschlussfassung beanstandet. Die Kanon schaffende Zusammenkunft wurde am 12. Juni 1999 in Kopačevo (Kopács) abgehalten. Die Delegierten der Kirchgemeinden nahmen dort in der Hoffnung der Zunahme, des Aufbaues und der seelischen Festigung den neuen Namen ihrer Kirche und ihre Verfassung an: Ungarische Reformierte Christliche Kirche in Kroatien. Für die Situation nach der den Kanon schaffenden Synode wurden aber die Polarisierung, die Trennung und die Absonderung charakteristisch. Die Rechtsnachfolgerin der Reformierten Christlichen Kirche in Kroatien wurde die Ungarische Reformierte Christliche Kirche in Kroatien, und zu ihr gehören sieben Kirchgemeinden – die in Bilje (Bellye), Suza (Csúza), Osijek (Eszék), Kneževi Vinogradi (Hercegszöllős), Kopačevo (Kopács), Laslovo (Szentlászló) und Zmajevac (Vörösmart), – doch erstreckt sich ihre missionarische Tätigkeit auch auf die Streugemeinden in Hrastin (Haraszti), Karanac (Karancs), Korog (Kórógy), Kamenac (Kő), Lug (Laskó), Beli Monastir (Pélmonostor), Retfala (Rétfalu), Kotlina (Sepse) und Vardarac (Várdaróc), die auch über eine historische Vergangenheit verfügen. Die zweite Organisation ist die auch weiterhin die Bezeichnung Reformierte Christliche Kirche in Kroatien führende Kirche, die in ihrer Kirchenverfassung, Dogmatik, Liturgie, in ihrer reformierten Tradition von den auf der Synode des Jahres 1993 angenommenen Fakten abweicht. Im Jahre 2001 löste sich die Propstei von Tordinci (Tordinca) mit zwölf Gemeinden von der einheitlichen reformierten Kirche, die bisher als letzte kroatische reformierte Gemeinde galt, die noch von Mihály Sztárai reformiert worden war. Auch die Kirchgemeinde in Zagreb wurde selbständig, zu deren Aktivität die finanziellen Mittel von der amerikanischen presbyterianischen Kirche, der Presbyterian Church US, gesichert wurden. Zu den ausgetretenen Gemeinden gehört noch die so genannte Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde mit Sitz in Osijek, sowie die ebenfalls in Osijek eingetragene Kirche Zentrale der Reformierten Kirchgemeinde in Osijek (Reformirana Crkvena Općina Centar Osijek). Die Zusammenfassung des zweiten Verblutens und der Schwächung, jetzt schon zu Friedenszeiten, lautet wie folgt: „... allgemein kann gesagt werden, dass das Verhältnis zwischen den obigen Gemeinden gespannt ist. Es ist bekannt, dass es in Kroatien bis zum heutigen Tag kein auf dem Boden der Vereinbarung zwischen den Kirchen und ihren Vertretern und den staatlichen Organen stehendes Kirchengesetz gibt, so erfolgt die Registrierung der Vereinigung von kirchlichem Charakter, der von nur als solchen bezeichneten Vereinigungen und die geregelte Tätigkeit in unüberschaubaren Rahmen. All das begünstigt jene, die in der Geltung im kirchlichen Rahmen gute finanzielle Möglichkeiten sehen, und die durch die Verantwortungslosigkeit des im Trüben Fischens – unbewusst oder in einzelnen Fällen beabsichtigt Missbrauch mit den Umständen treiben.”27

Bei den beiden historischen Kirchen tritt ein identisches Problem auf: das Verkünden, das Predigen in der Muttersprache rückt in den Hintergrund. Obzwar es in der katholischen Kirche nach dem II. Vatikanischen Konzil obligatorisch geworden war, wurde dies in Kroatien dennoch nicht verwirklicht, weil in der Mehrheit der ungarischen Gemeinden das Kroatische die Sprache der Liturgie ist. Die Ursache ist die, dass es keine ungarischen Priester gibt, doch es besteht ein Mangel auch an ungarisch sprechenden Priestern. Infolge der Spaltung der reformierten Kirche beginnt der muttersprachliche Gottesdienst auch dort schon in den Hintergrund zu rücken, die seit dem 16. Jahrhundert andauernde Praxis, nach der die Kirche zugleich auch die Bewahrerin der Muttersprache, der ungarischen Sprache ist, wird gebrochen, denn die Mehrheit der zu den losgelösten Gemeinden Gehörenden sprechen ihre Muttersprache überhaupt nicht mehr, oder auf einem sehr schlechten Niveau; wenn sie besser Kroatisch verstehen, wird dies die Sprache der Liturgie werden. Auch ihr Identitätsbewusstsein und ihre muttersprachlichen Kenntnisse haben sich verkehrt, der Sprachwechsel wurde zur Begleiterscheinung des Identitätswechsels. Umsonst ist die freie Ausübung des Glaubens in der Muttersprache gegeben, wenn die Kirchen nicht imstande sind, sich an die Erwartungen anzupassen, und infolgedessen können Erklärung wie nachstehende gesammelt werden: „Wer die Ehe mit einer/einem Andersgläubigen oder mit einer/einem zu einer anderen Nation Gehörenden schließt, der/die gibt früher oder später nicht nur seine/ihre ungarische Sprache, sondern auch ihren/seinen Glauben auf.”28

7. Kontrolle über das Recht und die Praxis

Von der Regierung der Republik Kroatien wurde, nachdem sie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen angenommen und unterzeichnet hatte, der erste Bericht über die Erfahrungen der praktischen Anwendungen des Vertrages in Bezug auf die Jahre 1998–1999 zusammengestellt. Sie sandte den Bericht allen Nationalitätengemeinschaften zu, gab sie über das Internet bekannt, und ergänzt ihn seitdem systematisch um die neueren, zum Geist der Charta gehörenden Angaben (zuletzt wurde der Bericht um die Angaben des Jahres 2001 ergänzt, der öffentlich zugänglich ist, auf der Homepage der Regierung) und um die Besprechung der neuen Gesetze und Verordnungen in Bezug auf den Sprachgebrauch der Minderheiten. Im Jahre 2001 gründete die Regierung ein besonderes Amt (Ured za ljudska prava), das auf dem Territorium der Republik die Geltung der Menschenrechte mit Aufmerksamkeit verflogt, beobachtet, wie die Rechte der nationalen Minderheiten und des Gebrauchs der Muttersprache verwirklicht werden, wie in der Praxis die dafür geltenden kroatischen und internationalen Gesetze zur Geltung kommen. Im Interesse der je rascheren Geltendmachung der Menschenrechte in Kroatien arbeitet das Amt zusammen mit den sich mit ähnlichen Fragen befassenden Organisationen der internationalen Gemeinschaft.

 

8. Zusammenfassende Gedanken

Das Ungartum in Kroatien wird dann eine Chance zum Fortbestehen haben, wenn es seine im Geiste der europäischen Rechtsharmonisierungen formulierten, vom Gesetz erhaltenen Rechte nutzen kann. Wenn es die Buchstaben des Gesetzes im alltäglichen Leben zu einer Praxis gestaltet, wenn es ihm gelingt, die Widersprüche aus seinem alltäglichen und dem kirchlichen Leben auszuschalten, und wenn sowohl zur staaterhaltenden Nation, als auch zur Mutternation mit einheitlichen Anträgen und Anforderungen zur weiteren Bewahrung seiner Infrastruktur, seiner Interessenvertretung, seiner kulturellen Selbsterhaltung und der Identität auftritt, wird es ihm vielleicht gelingen, jene pessimistischen Prophezeiungen zu verzögern, nach denen in zwanzig bis dreißig Jahren das Ungartum in Kroatien als demographischer Faktor verschwunden sein wird. Nur um diesen Preis kann jene winzige Volksgruppe in Kroatien erhalten bleiben, die sich hinsichtlich ihrer Vergangenheit und Zukunft noch als ungarisch bezeichnet.

 

Anmerkungen

1

S. Verfassung der Republik Kroatien. I. Allgemeine Verfügungen.

2

Verfassung der Republik Kroatien, Artikel 14.

3

a. a. O. Artikel 15 Abs. 1.

4

a. a. O. Abs. 2.

5

Sabor bezeichnet das Parlament Kroatiens.

6

Verfassung der Republik Kroatien, Artikel 15., Abs. 3.

7

a. a. O. Artikel 40.

8

a. a. O. Artikel 82., Abs. 1.

9

Der Beschluss mit Gesetzeskraft des kroatischen Sabors wurde am 22. Oktober 1997 unter der Nummer 081-97-1720/1 verkündet.

10

Das Gesetz wurde im kroatischen Sabor am 11. Mai 2000 unter der Nummer 016-02/00.01/02 verkündet.

11

Artikel 3.

12

Artikel 4., Abs. 2.

13

Artikel 5.

14

Gesetz über die Verwendung der Sprache und Schrift der nationalen Minderheiten der Republik Kroatien. Kapitel II., Artikel 4., Abs. 1-2.

15

Statut des Kreises Kneževi Vinogradi (Hercegszöllős) Kapitel III., Artikel 14-17.

16

Statut des Kreises Bilje (Bellye). Kapitel II., Artikel 10-14.

17

Vereinbarung zwischen der Republik Ungarn und der Republik Kroatien über den Schutz der Rechte der in der Republik Ungarn lebenden kroatischen und der in der Republik Kroatien lebenden ungarischen Minderheit. Artikel 1.

18

a. a. O. Artikel 2.

19

a. a. O. Artikel 4.

20

a. a. O. Artikel 6.

21

S. das Rahmenabkommen des Europarates über den Schutz der nationalen Minderheiten (z. B. Artikel 9., Abs. 2), die Europäische Charta über die Regionalen oder Minderheitensprachen (Artikel 11), das Gesetz mit Verfassungskraft über die menschlichen Freiheitsrechte und über die ethnischen und nationalen Gemeinschaften oder Minderheiten der Republik Kroatien (Artikel 10).

22

Gesetz über den muttersprachlichen Unterricht und die Erziehung der nationalen Minderheiten. Nr.: 016/01/00-01/02.

23

a. a. O. Artikel 2.

24

a. a. O. Artikel 3.

25

a. a. O. Artikel 5.

26

Die Angaben sind im Reformierten Kalender mit Bildern und im Lesebuch für das Jahr 1971 enthalten. p. 46.

27

K. Kettős, János: 2002 Helyzetjelentés a horvátországi reformátusokról [Situationsbericht von 2002 über die Reformierten in Kroatien]. In: Református Élet [Reformiertes Leben]. Jahrgang IV. Nr. 1 (17) p. 4–5.

28

Mitteilung von einem Informanten aus Rétfalu.

Literatur

Arday, Lajos (red.) (1994): Fejezetek a horvátországi magyarok történetéből (Tanulmányok) [Kapitel aus der Geschichte der Ungarn in Kroatien (Abhandlungen)]. Budapest: Közép-Európa Intézet, László-Teleki-Stiftung.

Bognár, András (1971–72): Stanovništvo Baranje. In: Geografski Glasnik br. 33/34, GDH, Zagreb.

Bognár, András (2000): A magyarság természetes szaporulata Horvátországban az utóbbi másfél században [Der natürliche Zuwachs des Ungartums in Kroatien in den vergangenen anderthalb Jahrhunderten]. In: Rovátkák (red.: Lábadi, Károly) HunCro. Osijek (Eszék), p. 5–35.

Éger, György (1993): A Drávaszög demográfiai, etnikai és vallási jellemzői a népszámlálások tükrében (1869–1981) [Die demographischen, ethnischen und konfessionellen Besonderheiten im Drauwinkel im Zeichen der Volkszählungen (1869–1981)]. In: Régió, etnikum, vallás. Demográfiai és településtörténeti tanulmányok [Region, Ethnikum, Konfession. Demographische und siedlungsgeschichtliche Abhandlungen]. Budapest: Anonymus.

Europska povelja o regionalnim ili manjinskim jezicima. In: Narodne novine Nr. 18 (1997).

K. Kettős, János (2002): Helyzetjelentés a horvátországi reformátusokról [Situationsbericht über die Reformierten in Kroatien]. In: Református Élet [Reformiertes Leben]. Jg. IV. Nr. 2 (17) p. 45.

Kocsis, Károly (1993): Az etnikai konfliktusok történeti földrajzi háttere a volt Jugoszlávia területén [Historisch-geographischer Hintergrund der ethnischen Konflikte auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens]. Budapest: László-Teleki-Stiftung.

Lábadi, Károly (1994): A nyelvi-kulturális szervesség esélyei a Drávaszögben [Die Chancen der sprachlich-kulturellen organischen Entwicklung im Drauwinkel]. In: Kétnyelvűség [Zweisprachigkeit. Sprach- und kulturökologisches Fachorgan]. Jg. II. p. 21–25.

Lábadi, Károly (1996): Drávaszög Ábécé. Néprajzi és folklór tájlexikon [Alphabet des Drauwinkels. Ethnographisches und Folklore-Landschaftslexikon]. Osijek [Eszék]– Budapest: HunCro.

Popis stanovništva 2001. Republika Hrvatska, Republički zavod za statistiku, Zagreb.

Református képes naptár és olvasókönyv az 1971. évre [Reformierter Bilderkalender und Lesebuch für das Jahr 1971]. Hrsg. Jugoszláviai Református Lelkészegyesület [Jugoslawischer Reformierter Geistlichenverband]. Novi Sad [Újvidék].

Ustavni zakon a ljudskim pravima i slobodama i o pravima etničkih i nacionalnih zajednica ili manjina a Republici Hrvatskoj. In: Narodne novine. Nr. 34. 17. Juni 1992.

Ustav Republike Hrvatske. Verfassung der Republik Kroatien. Zagreb 1990.

Vitalna statistika Državnog zavoda za statistiku Republike Hrvatske: podaci za natalitet i mortalitet po naseljima bivših opčina Beli Manastir, Osijek i Vinkovci od 1961–1997. Zagreb. 1998.

Wertheimer-Baletić (1986): Stanovništvo Baranje u razdoblju 1857-1981. godine. In: Monografija Tri stoljeća Belja. Red. Mitglied der Akademie der Wissenschaften Dušan Ćalić. JAZU, Osijek (Eszék).

Zakon o odgoju i obrazovanju na jeziku i pismu nacionalnih manjina. In: Narodne novine. Nr. 51. 19. Mai 2000.

Zakon o uporabi jezika i pisma nacionalnih manjina u Republici Hrvatskoj. In: Narodne novine. Nr. 51. 19. Mai 2000.